GKV-Spargesetz: Karlsruhe gibt grünes Licht – Bundestag stimmt ab
Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge ab – Bundestag entscheidet 10. Juli über größte GKV-Reform seit 20 Jahren. Was sich ändert.
Der Weg für das größte GKV-Sparpaket seit mehr als 20 Jahren ist frei. Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Juli 2026 zwei Eilanträge abgewiesen, mit denen die Grünen- und die Linke-Fraktion das Gesetzgebungsverfahren zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stoppen wollten. Am Freitag, dem 10. Juli 2026 – dem letzten Sitzungstag des Bundestages vor der Sommerpause – stimmt das Parlament in zweiter und dritter Lesung über das umstrittene Sparpaket ab.
Worum es geht: die größte GKV-Reform seit Jahrzehnten
Die gesetzliche Krankenversicherung steht vor einer strukturellen Finanzierungskrise. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) bezifferte die Deckungslücke für das Jahr 2027 zuletzt auf rund 18,8 Milliarden Euro – mehr als ursprünglich im Kabinettsentwurf eingeplant, weil die Ausgaben der Kassen zu Jahresbeginn schneller stiegen als erwartet. Das Gesetz soll diese Lücke durch eine Kombination aus Ausgabenbremsen, höheren Belastungen für Versicherte und geringeren Bundeszuschüssen schließen. Gesundheitsministerin Warken räumte ein: „Es ist eine Zumutung, die Situation lässt mir aber keine andere Wahl."
Der Bundestag hatte das Vorhaben in einer ersten Plenardebatte im Juni 2026 kontrovers diskutiert. Grüne, Linke und AfD kritisierten die Reform als unsozial. In der Nacht zum 9. Juli billigte der Gesundheitsausschuss in einer Marathonsitzung die Regierungsvorlage in geänderter Fassung. Kurz darauf wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Eilanträge der Grünen (Janosch Dahmen) und der Linken (Ates Gürpinar) ab. Beide hatten argumentiert, die Beratungszeit sei zu kurz gewesen – 278 Seiten Änderungsanträge seien den Abgeordneten erst kurzfristig vorgelegt worden. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Was das BVerfG entschieden hat – und warum es wichtig ist
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts lehnte beide Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, wie das Gericht in einer Mitteilung vom 9. Juli 2026 bekannt gab. Die Antragsteller hatten sich auf ein ähnliches Verfahren aus dem Jahr 2023 berufen, bei dem das Bundesverfassungsgericht das Heizungsgesetz wegen zu kurzer Beratungszeit vorübergehend gestoppt hatte. Dieses Mal blieb die Parallele ohne Wirkung.
Der Grünen-Politiker Dahmen akzeptierte die Entscheidung, betonte aber: „Politisch ist die Frage damit nicht entschieden." Gürpinar von der Linken sprach von einer „bitteren Nachricht für Millionen Versicherte" und kündigte an, den Widerstand gegen das Gesetz fortzusetzen. Die Linke prüft nach eigenen Angaben weitere rechtliche Schritte. Bundeskanzler Friedrich Merz verteidigte das Vorhaben in einer Regierungserklärung am 9. Juli im Bundestag als notwendig und alternativlos.
Was sich für Versicherte ändert
Für die rund 74 Millionen GKV-Mitglieder bringt das Gesetz mehrere konkrete Änderungen, die größtenteils ab 2027 oder 2028 wirksam werden:
Zuzahlungen: Versicherte müssen künftig mehr für Medikamente aus der Apotheke zuzahlen. Laut einer YouGov-Umfrage für die Deutsche Presse-Agentur lehnen das 72 Prozent der Befragten ab.
Mitversicherung von Ehe- oder Lebenspartnern: Wer seinen Partner bisher beitragsfrei in der GKV mitversichert hatte, zahlt ab 2028 einen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners. Im ursprünglichen Kabinettsentwurf waren noch 3,5 Prozent geplant – die Koalition hat hier nachgebessert. Ausgenommen bleiben Familien mit Kindern bis elf Jahren.
Homöopathie: Homöopathische Mittel werden aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen. Dieser Punkt stößt laut der YouGov-Umfrage auf Zustimmung: 53 Prozent der Befragten befürworten die Streichung.
Teilkrankschreibung: Eine neue Regelung soll flexible Übergänge zwischen Krankheit und Rückkehr in den Beruf ermöglichen – etwa indem Beschäftigte vorübergehend in reduzierter Form arbeiten können.
Vergütungen für Ärzte und Kliniken: Praxen, Kliniken und Psychotherapeuten sollen Honorarsteigerungen nur noch begrenzt durchsetzen können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) warnte in einer Stellungnahme vor längeren Wartezeiten auf Behandlungen. Für Versicherte, die schnell Hilfe suchen, können digitale Angebote wie Telemedizin-Plattformen und Symptom-Apps in solchen Situationen eine ergänzende Option sein.
Wie es nach der Abstimmung weitergeht
Nach der Bundestagsabstimmung am 10. Juli tritt noch am selben Tag der Bundesrat zusammen – zur letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause. Das Gesetz ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig, die Länderkammer kann es aber in den Vermittlungsausschuss schicken und damit verzögern. Aus den Ländern war im Vorfeld erheblicher Gegenwind gekommen. Beobachter rechnen damit, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen könnte – was den Zeitplan für das Inkrafttreten der Reform verschieben würde.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) drängt auf rasche Umsetzung. In einem Brief an die Länder betonte das BMG: Je später das Gesetz in Kraft trete, desto geringer sei das tatsächliche Einsparvolumen für das Jahr 2027. Für Versicherte bedeutet das: Wann genau welche Änderungen wirksam werden, hängt auch davon ab, wie sich der Bundesrat verhält. Die strukturellen Probleme der GKV-Finanzierung bleiben aber unabhängig vom genauen Datum ein Dauerthema – und weitere Anpassungen in den Folgejahren gelten als wahrscheinlich.
Häufige Fragen
Muss ich als GKV-Versicherter jetzt sofort mehr zahlen?
Nicht sofort. Die meisten Änderungen greifen ab 2027 oder 2028. Die genauen Zeitpläne hängen auch davon ab, ob der Bundesrat das Gesetz passieren lässt oder den Vermittlungsausschuss anruft.
Gilt die neue Regelung zur Mitversicherung für alle Ehepaare?
Nein. Familien mit Kindern bis zum vollendeten elften Lebensjahr sind ausgenommen. Für alle anderen Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen fällt ab 2028 ein Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent des Gehalts des erwerbstätigen Partners an.
Was passiert mit Homöopathie?
Homöopathische Mittel werden aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen. Wer sie weiter nutzen möchte, muss sie privat bezahlen.
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