GeDIG: ePA wird digitaler Eingang ins Gesundheitssystem – was Versicherte erwartet
Das GeDIG-Gesetz macht die ePA zum digitalen Eingang ins Gesundheitssystem. Was das für Arzttermine, DiGA-Datenzugriff und Kassendaten bedeutet.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen rund 200-seitigen Referentenentwurf für das „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen" (GeDIG) vorgelegt. Ministerin Nina Warken (CDU) will damit die elektronische Patientenakte (ePA) grundlegend neu positionieren – nicht mehr als digitalen Dokumentenspeicher, sondern als erste Anlaufstelle für die gesamte Grundversorgung [1]. Der Entwurf ist noch nicht Gesetz, wird aber bereits zwischen den Bundesministerien abgestimmt und beschreibt, wie sich das deutsche Gesundheitssystem bis 2028 verändern soll.
ePA wird zur digitalen Eingangstür ins Gesundheitssystem
Kernstück des GeDIG ist der sogenannte „digitale Versorgungseinstieg". Laut Gesetzentwurf müssen Krankenkassen spätestens ab dem 1. Februar 2028 in der ePA-App eine eigene Funktionsfläche anbieten, über die Versicherte digital in die Versorgung eintreten können [2]. Das bedeutet konkret: Wer Beschwerden hat, soll künftig zunächst eine standardisierte Ersteinschätzung über die ePA-App erhalten – durchgeführt von den Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Im Anschluss kann direkt über die App ein Arzttermin gebucht werden.
Damit verändert sich die Rolle der ePA erheblich. Bisher ist sie vor allem ein freiwilliger Datenspeicher für Befunde, Medikamentenpläne und Arztbriefe. Laut netzpolitik.org sieht Ministerin Warken die ePA künftig als „zentrale Gesundheits(daten)plattform" [2]. Buchungsplattformen wie Doctolib werden dabei mit strengeren Vorgaben konfrontiert: Laut Entwurf sollen KBV und GKV-Spitzenverband einheitliche Standards definieren, die eine kommerzielle Einflussnahme Dritter auf Terminvergaben ausschließen [1].
Was das für Gesundheits-Apps und DiGA bedeutet
Für Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) – also Gesundheits-Apps auf Kassenrezept – bringt das GeDIG eine neue Rolle: Sie sollen künftig den Kern von Versorgungsprozessen im telemedizinischen Monitoring bilden [3]. Praktisch heißt das: DiGA sollen stärker in ärztlich begleitete Therapieabläufe eingebunden werden, statt parallel dazu zu laufen.
Gleichzeitig sollen DiGA ab dem 1. Januar 2028 auf Medikamentendaten aus der ePA zugreifen dürfen – über standardisierte Schnittstellen nach § 374a SGB V. Hersteller von Hilfsmitteln und Implantaten, die Daten erzeugen, werden verpflichtet, diese Daten in strukturierter, interoperabler Form bereitzustellen [3]. Laut BVMed-Digitalexpertin Natalie Gladkov birgt das Risiko, bestehende DiGA-Strukturen zu überlasten – zumal viele DiGA-Hersteller ohnehin mit den aktuellen Regulierungsanforderungen zu kämpfen haben [3]. Bei der Anhörung zum GeDIG im Mai 2026 erklärte der BVMed, der Entwurf „geht nicht weit genug" [4].
Krankenkassen dürfen mehr Daten auswerten
Der Entwurf gibt Krankenkassen deutlich weitreichendere Möglichkeiten, die Gesundheitsdaten ihrer Mitglieder auszuwerten. Mit Zustimmung der Versicherten dürfen sie auf ePA-Daten zugreifen und selbst Informationen erheben – etwa zu Ernährungsgewohnheiten, Raucherstatus oder Körpergewicht [2]. Mit diesen Daten sollen die Kassen dann auf „gesunde Lebensverhältnisse" hinwirken.
Darüber hinaus sieht der Entwurf sogenannte Reallabore vor: eine neue Experimentierklausel, die Kassen erlaubt, zeitlich befristet die „innovative Nutzung von personenbezogenen Daten" zu erproben – etwa zur Risikoabschätzung bei chronischen Erkrankungen [2]. Für Forschungszwecke soll eine neue pseudonyme „Forschungskennziffer" aus der Krankenversichertennummer abgeleitet werden, die die Verknüpfung von Daten aus verschiedenen Quellen ermöglicht. Versicherte können dem per Opt-out widersprechen [2].
EUDI-Wallet und der Europäische Gesundheitsdatenraum
Das GeDIG bereitet auch die Anbindung an den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) vor, der seit März 2025 schrittweise in Kraft tritt. Versicherte sollen sich ab dem 1. Januar 2027 mit der EUDI-Wallet – dem europäischen digitalen Ausweis – in der ePA identifizieren können; ab dem 1. Dezember 2028 soll die Wallet gleichwertig zur Gesundheitskarte gelten [1].
Für die Stabilität der Telematikinfrastruktur soll die Gematik erheblich mehr Durchsetzungsbefugnisse erhalten. Laut Entwurf soll sie kritische Komponenten künftig selbst beschaffen und bei Störungen direkt eingreifen dürfen – ein Schritt, den netzpolitik.org als erheblichen Machtzuwachs bewertet, ohne dass eine entsprechende unabhängige Kontrolle vorgesehen sei [2].
Was Versicherte jetzt wissen sollten
Muss ich die ePA für die Ersteinschätzung nutzen? Der Entwurf sieht das als Standardweg vor, sobald Krankenkassen den digitalen Versorgungseinstieg ab Februar 2028 anbieten müssen. Ob und in welchem Umfang Versicherte alternativ direkt zum Arzt gehen können, hängt von der finalen Gesetzesfassung ab. GeDIG ist aktuell noch ein Referentenentwurf [1].
Können Gesundheits-Apps auf meine Medikamentendaten zugreifen? Ja – aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung und über standardisierte Schnittstellen. DiGA-Hersteller müssen die Zugriffsvoraussetzungen laut § 374a SGB V erfüllen [3].
Kann ich der Weitergabe meiner Daten für Forschung widersprechen? Ja. Der Entwurf sieht ein Opt-out-Recht für die Forschungsnutzung über die Forschungskennziffer vor. Widersprüche müssen laut aktueller Praxis schriftlich bei der Krankenkasse eingereicht werden [2].
Ab wann gelten die Änderungen? Der digitale Versorgungseinstieg in der ePA-App: ab 1. Februar 2028. Schnittstellen für DiGA und Hilfsmittel: ab 1. Januar 2028. EUDI-Wallet-Anbindung: ab 1. Januar 2027. GeDIG muss dafür noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen [1][3].