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Von Redaktion

GKV-Reform 2026: Zuzahlungen steigen, Teilkrankschreibung kommt

Bundeskabinett beschloss das BStabG 2026: Medikamenten-Zuzahlung steigt auf 7,50–15 Euro, neue Teilkrankschreibung in 3 Stufen kommt.

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) beschlossen [1]. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) bezeichnet es als die größte GKV-Reform seit mehr als einem Jahrzehnt. Das Ziel: die gesetzlichen Krankenkassen bis 2027 um knapp 20 Milliarden Euro entlasten – und damit steigende Zusatzbeiträge für rund 74 Millionen Versicherte verhindern. Bis 2030 droht den Kassen eine Finanzlücke von bis zu 40 Milliarden Euro. Das Gesetz ist der Versuch, diese Lücke zu schließen, bevor die Beiträge auf breiter Front steigen.

Hinter der sperrigen Abkürzung steckt ein umfassendes Sparpaket, das alle Beteiligten trifft: Krankenhäuser, Arztpraxen, Pharmaunternehmen – und Patientinnen und Patienten selbst. Letztere schultern nach bisherigem Stand etwa 3,8 Milliarden Euro der Gesamteinsparung, vor allem durch höhere Zuzahlungen [2]. Noch muss das Gesetz durch Bundestag und Bundesrat. Ministerin Warken hat eine Verabschiedung vor der Sommerpause 2026 angekündigt.

Was sich 2027 für Versicherte konkret ändert

Die auffälligste Änderung betrifft die Zuzahlungen bei Medikamenten. Seit mehr als 20 Jahren lagen diese unverändert bei mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Rezept. Ab 2027 soll die Untergrenze auf 7,50 Euro steigen, die Obergrenze auf 15 Euro [2]. Das klingt nach wenig, summiert sich aber für Menschen mit mehreren Dauermedikamenten schnell auf Jahresbeträge im dreistelligen Bereich. Die Zuzahlungen sollen künftig zudem jährlich angepasst werden – ein struktureller Bruch mit der bisherigen Praxis, bei der Jahrzehnte zwischen den Anpassungen lagen.

Auch Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte und häusliche Pflege werden entsprechend angehoben. Eine Belastungsgrenze schützt weiterhin Menschen mit geringem Einkommen, doch für den typischen Versicherten steigen die Eigenanteile spürbar. Parallel fallen einzelne Leistungen ganz aus dem GKV-Katalog heraus: Hautkrebsscreening und Homöopathie werden künftig nicht mehr von der Krankenkasse finanziert. Wer diese Leistungen weiter nutzen möchte, zahlt selbst [2].

Etwas anders sieht es auf Apothekenebene aus. Der Apothekenfestzuschlag – die Vergütung, die Apotheken pro Rezept erhalten – steigt von 1,77 auf 2,07 Euro [2]. Eine moderate Entlastung für Apotheken, die seit Jahren über zu geringe Margen klagen. Das ändert nichts an der Grundrichtung des Gesetzes: Die Reform setzt auf Eigenverantwortung der Versicherten, nicht auf strukturelle Entlastung der Leistungserbringer.

Die neue Teilkrankschreibung: drei Stufen statt alles oder nichts

Eine strukturelle Neuerung, die bislang wenig Aufmerksamkeit bekommt, betrifft das Krankmeldungssystem. Ärztinnen und Ärzte sollen künftig nicht nur volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigen dürfen, sondern auch eine abgestufte Teilarbeitsunfähigkeit – in drei Stufen: 25, 50 und 75 Prozent der normalen Arbeitsfähigkeit [3]. Die Idee dahinter: Statt wochenlang komplett zuhause zu bleiben, können Patientinnen und Patienten schrittweise in den Beruf zurückkehren und dabei Krankengeld für den nicht arbeitenden Anteil beziehen.

Entscheidend ist dabei die Freiwilligkeit. Eine Teilkrankschreibung setzt die ausdrückliche Zustimmung beider Seiten voraus – des Versicherten und des Arbeitgebers. Niemand kann zu einer Teilrückkehr verpflichtet werden. Befürworter, darunter Vertreter der Bundesregierung, sehen darin eine medizinisch sinnvolle Möglichkeit, Genesung und berufliche Kontinuität besser zu verbinden. Viele Erkrankungen – depressive Episoden, Rückenleiden, Erschöpfungszustände – verlaufen nicht in harten Ja/Nein-Stadien, sondern graduell. Die Teilkrankschreibung könnte das abbilden.

Kritiker, darunter die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), warnen vor erheblichem bürokratischem Mehraufwand für Praxen, die ohnehin unter Zeitdruck stehen [3]. Auch die Grenze zwischen sinnvoller Wiedereingliederung und verdecktem Druck auf Erkrankte sei in der Praxis schwer zu ziehen. Die Umsetzung hängt davon ab, wie Arbeitsgerichte und Sozialversicherungsträger die neuen Regelungen auslegen werden.

Wer tatsächlich zahlt – und wer geschont wird

Der Löwenanteil der rund 19,6 Milliarden Euro Einsparung entfällt nicht auf Versicherte, sondern auf Leistungserbringer und den Bund. Etwa 69 Prozent – rund 11,2 Milliarden Euro – werden durch Ausgabenbegrenzungen bei Arztpraxen, Krankenhäusern und Herstellern erzielt [1]. Der Bund stundet außerdem einen Teil seiner Zuschussverpflichtungen an die GKV, was Kritiker aus dem Lager der Krankenkassenverbände als Verschieben des Problems werten.

Die Pharmaindustrie kommt vergleichsweise glimpflich davon – ein Punkt, der politisch für Reibung sorgt. Das Deutsche Ärzteblatt kritisiert, dass das Gesetz die Last ungleich verteile [2]. Für Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte bedeutet die Reform hingegen engere finanzielle Spielräume – bei gleichzeitig steigender Nachfrage nach Gesundheitsleistungen in einer alternden Gesellschaft.

Warum digitale Angebote jetzt wichtiger werden

Für Versicherte, die mit steigenden Eigenanteilen konfrontiert sind, gewinnen kostenfreie oder günstigere digitale Alternativen an Bedeutung. Telemedizin-Angebote wie TK-Doc oder TeleClinic ermöglichen Arztgespräche ohne Praxisbesuch – und damit ohne Fahrtkosten oder lange Wartezeiten im Wartezimmer. Gerade bei der neuen Teilkrankschreibung, die eine engere Abstimmung zwischen Arzt, Patient und Arbeitgeber erfordert, könnten digitale Konsultationen einen praktischen Vorteil bieten.

Druck entsteht auch auf der Angebotsseite. Praxen und Krankenhäuser, die mit knapperen Budgets wirtschaften müssen, werden Routineaufgaben stärker digitalen Lösungen überlassen. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die von Ärzten verordnet und von Krankenkassen erstattet werden, bleiben von der Reform direkt weitgehend unberührt – profitieren aber langfristig von dem Trend, mehr Versorgung in den digitalen Raum zu verlagern. Eine Übersicht über Telemedizin-Angebote und DiGA bietet die Bestes Datenbank.

Das BStabG ist ein Kompromiss: Die Beiträge sollen stabil bleiben, der Preis dafür ist mehr Eigenverantwortung. Für Versicherte bedeutet das mehr Anlass, das wachsende digitale Gesundheitsangebot gezielt zu nutzen – und genauer hinzuschauen, welche Leistungen ihre Kasse tatsächlich noch übernimmt.

Quellen:
[1] Bundesministerium für Gesundheit. "Bundeskabinett beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz." 29. April 2026. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz-kabinett-29-04-26
[2] Deutsches Ärzteblatt. "Spargesetz: Ärzte, Krankenhäuser, Versicherte sollen zahlen – Pharma wird geschont." April 2026. https://www.aerzteblatt.de/news/spargesetz-arzte-krankenhauser-versicherte-sollen-zahlen-pharma-wird-geschont-8d0744ca-e74b-4193-a23e-41b3275bd0e3
[3] Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). "Stellungnahme GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz." April 2026. https://www.kbv.de/positionen/stellungnahmen/gkv-beitragssatzstabilisierungsgesetz