Von Redaktion

Versorgungsmangel bei Digoxin und Digitoxin amtlich festgestellt

BMG und BfArM melden einen Versorgungsmangel bei Digoxin und Digitoxin. Was die Bekanntmachung für Betroffene einordnet.

Für digoxin- und digitoxinhaltige Arzneimittel besteht in Deutschland ein amtlich festgestellter Versorgungsmangel. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte die Bekanntmachung am 8. September 2026. Nach der Bekanntmachung betrifft sie Arzneimittel zur Behandlung lebensbedrohlicher kardiologischer Erkrankungen. Das BfArM verweist auf die Feststellung auf seiner Seite zu Lieferengpässen.

Die Feststellung betrifft zwei Wirkstoffe

Digoxin und Digitoxin gehören zu den Herzglykosiden. Die amtliche Bekanntmachung nennt beide Wirkstoffe ausdrücklich. Sie bezieht sich nicht auf ein einzelnes Präparat oder eine einzelne Packungsgröße. Festgestellt wurde ein Versorgungsmangel bei digoxin- und digitoxinhaltigen Arzneimitteln in Deutschland.

Der Begriff Versorgungsmangel ist dabei rechtlich präzise. Er beschreibt nicht nur einen Lieferengpass eines Herstellers. Das Bundesministerium für Gesundheit kann ihn nach § 79 Absatz 5 Arzneimittelgesetz bekannt machen. Anlass ist nach dem Wortlaut der Bekanntmachung eine Mitteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM.

Die Bekanntmachung benennt die Arzneimittel als Mittel zur Behandlung lebensbedrohlicher kardiologischer Erkrankungen. Sie hält zudem fest, dass keine alternative gleichwertige Arzneimitteltherapie zur Verfügung steht. Das ist eine Aussage der Behörde zur Versorgungslage.

Was sich durch die Bekanntmachung rechtlich ändern kann

Die Feststellung schafft nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit eine besondere Handlungsgrundlage. Zuständige Landesbehörden können im Einzelfall und befristet Abweichungen von Vorgaben des Arzneimittelgesetzes gestatten. Welche Möglichkeiten in einer konkreten Situation bestehen, entscheidet damit nicht pauschal die Bekanntmachung selbst.

Für Menschen mit einer Verordnung bedeutet das vor allem: Die amtliche Meldung ist kein Hinweis, die eigene Therapie eigenständig zu verändern. Sie beschreibt einen Rahmen, mit dem die Versorgung in Engpasssituationen unterstützt werden kann. Das Bundesministerium will erneut bekannt machen, sobald der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt.

Die BfArM-Seite fasst die Meldung knapp zusammen und verlinkt die Bekanntmachung. Weitere Angaben zu einzelnen Produkten, verfügbaren Mengen oder einer Dauer nennt die Bekanntmachung nicht.

Was Betroffene bei einer offenen Verordnung tun können

Wer Digoxin oder Digitoxin einnimmt und eine Verordnung einlösen möchte, kann sich bei der Apotheke nach der aktuellen Verfügbarkeit erkundigen. Wenn die Versorgung vor Ort nicht geklärt werden kann, ist die verordnende Arztpraxis eine wichtige Anlaufstelle. Dort lässt sich besprechen, welche Schritte medizinisch und organisatorisch im Einzelfall sinnvoll sind.

Wichtig ist eine klare Information über Wirkstoff, Stärke und bisherige Einnahme. Diese Angaben stehen auf der Packung und auf der Verordnung. Sie helfen Apotheke und Praxis, die konkrete Situation einzuordnen. Die amtliche Bekanntmachung enthält selbst keine Anweisung, Dosierungen zu ändern oder ein Arzneimittel abzusetzen.

Auch Angehörige können unterstützen, wenn die Einnahme eines Herzmedikaments organisiert wird. Sinnvoll ist es, einen drohenden Bedarf nicht erst am letzten Tag anzusprechen. Eine Apotheke kann dann die eigene Verfügbarkeit prüfen und bei Fragen zur Abgabe mit der Praxis zusammenarbeiten.

Die Meldung ist keine Entwarnung und keine Prognose

Eine amtliche Feststellung macht die Versorgungslage sichtbar. Sie bedeutet weder, dass jede Apotheke die betroffenen Arzneimittel nicht mehr abgeben kann, noch dass für jede Person sofort eine Unterbrechung droht. Sie sagt auch nicht voraus, wie lange die Lage andauern wird. Zu Produkten und Zeiträumen enthält die Bekanntmachung keine Detailangaben.

Gerade bei Arzneimitteln für schwere Herzerkrankungen ist diese Einordnung wichtig. Eine Meldung über einen Versorgungsmangel kann beunruhigen. Verlässliche Informationen kommen in diesem Fall vom Bundesministerium für Gesundheit und vom BfArM. Für die persönliche Behandlung bleiben Arztpraxis und Apotheke die zuständigen Ansprechpartner.

Die Bekanntmachung nennt keine Frist für das Ende der Lage. Die Dauer der Feststellung ist daher nicht bekannt. Das Bundesministerium kündigt lediglich an, das Ende des Versorgungsmangels bekannt zu machen.

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