Von Redaktion

RSV-Prophylaxe: Clesrovimab vorerst keine Kassenleistung

Für gesunde gesetzlich versicherte Säuglinge bleibt Nirsevimab vorerst die Kassenleistung zur RSV-Prophylaxe. Was Eltern wissen sollten.

Für gesunde gesetzlich versicherte Säuglinge bleibt Nirsevimab vorerst die erstattungsfähige RSV-Prophylaxe. Clesrovimab ist zwar seit Juni auf dem deutschen Markt verfügbar. Die Kostenübernahme muss aber noch in einer Verordnung geregelt werden. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 17. September mitgeteilt.

Der Anlass ist eine neue Empfehlung der Ständigen Impfkommission, kurz STIKO. Sie hatte Anfang September neben Nirsevimab auch Clesrovimab für Neugeborene und Säuglinge in ihrer ersten RSV-Saison empfohlen. Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17. September klärt nun, warum diese Empfehlung die geltende Schutzimpfungs-Richtlinie nicht verändert.

Warum die Richtlinie unverändert bleibt

Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft STIKO-Empfehlungen darauf, ob sie in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen werden müssen. Bei der RSV-Prophylaxe mit langwirksamen monoklonalen Antikörpern ist das nicht der Fall. Der Beschluss ordnet sie als andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz ein.

Deshalb stellt der G-BA fest, dass die Schutzimpfungs-Richtlinie unverändert fortgilt. Das ist keine Absage an die STIKO-Empfehlung zu Clesrovimab. Es beschreibt den Weg, über den die Versorgung geregelt wird. Für Eltern ist entscheidend, dass sich mit dem Beschluss allein noch kein neuer Anspruch auf die Kostenübernahme ergibt.

Die Begriffe können leicht verwirren. Eine Schutzimpfung regt das Immunsystem an, selbst Abwehrstoffe zu bilden. Bei der passiven Immunisierung werden fertige Antikörper gegeben. Die KBV ordnet die RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab und Clesrovimab dieser passiven Immunisierung zu. Deshalb greift für die beiden Wirkstoffe nicht derselbe Regelweg wie bei klassischen Impfungen.

Was aktuell als Kassenleistung gilt

Nach Angaben der KBV sollten Vertragsärztinnen und Vertragsärzte gesunden Neugeborenen und Säuglingen vorerst weiterhin Nirsevimab verabreichen. Der Wirkstoff steht bereits in der RSV-Prophylaxeverordnung. Diese Verordnung ist maßgeblich für den Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter.

Clesrovimab ist seit April für die Prävention von RSV-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen in ihrer ersten RSV-Saison zugelassen. Seit Juni ist das Präparat laut KBV auch in Deutschland auf dem Markt. Die Zulassung und die Empfehlung der STIKO bedeuten jedoch nicht automatisch, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen müssen.

Das Bundesgesundheitsministerium will die RSV-Prophylaxeverordnung um Clesrovimab erweitern. Die KBV schreibt, diese Änderung sei erforderlich, damit auch gesunde gesetzlich versicherte Kinder unter einem Jahr Anspruch auf Arzneimittel mit diesem Antikörper haben. Bis die Anpassung in Kraft tritt, bleibt Nirsevimab die vorgesehene Kassenleistung.

Für wen diese Information relevant ist

Betroffen sind Eltern von Neugeborenen und Säuglingen, die ihre erste RSV-Saison erleben und gesetzlich krankenversichert sind. Die aktuelle Regelung richtet sich laut KBV an alle Neugeborenen und Säuglinge in dieser ersten Saison. Eltern müssen daraus keine eigene Wahl zwischen den beiden Wirkstoffen ableiten.

Die konkrete Versorgung wird in der Kinderarztpraxis geplant. Dort lässt sich auch klären, ob die jeweilige RSV-Saison, das Alter des Kindes und die persönliche Situation berücksichtigt werden müssen. Dieser Artikel kann ein Gespräch in der Praxis nicht ersetzen. Bei Fragen zur konkreten Behandlung ist die Kinderarztpraxis die passende Anlaufstelle.

Für Familien kann die Nachricht trotzdem wichtig sein, weil Empfehlung, Zulassung und Erstattung unterschiedliche Dinge sind. Die STIKO beschreibt, welche Prophylaxe sie empfiehlt. Die Zulassung erlaubt, dass ein Arzneimittel auf den Markt kommt. Die Erstattung legt fest, wann gesetzlich Versicherte eine Leistung zulasten ihrer Krankenkasse erhalten. Im Fall von Clesrovimab liegen diese Schritte zeitlich noch nicht gleichauf.

Was Eltern jetzt tun können

Wer einen Termin zur RSV-Prophylaxe plant, kann in der Praxis nach dem aktuell vorgesehenen Wirkstoff fragen. Nach der Mitteilung der KBV ist das bei gesunden Säuglingen vorerst Nirsevimab. Die Praxis kennt zudem die regionalen Abläufe und kann erklären, wann die Prophylaxe vorgesehen ist.

Es lohnt sich, Meldungen zur Verordnungsänderung aufmerksam zu verfolgen. Erst wenn Clesrovimab in die RSV-Prophylaxeverordnung aufgenommen wurde, verändert sich die Grundlage für die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Der G-BA-Beschluss vom 17. September ändert daran nichts, sondern hält den bisherigen Stand der Schutzimpfungs-Richtlinie fest.

Die Lage ist damit klarer, aber nicht endgültig. Clesrovimab bleibt eine von der STIKO empfohlene Option für die erste RSV-Saison. Für die gegenwärtige Regelversorgung gesetzlich versicherter gesunder Säuglinge ist nach KBV-Angaben jedoch weiterhin Nirsevimab vorgesehen. Eltern erhalten die verlässlichste Auskunft zur eigenen Situation in der behandelnden Kinderarztpraxis.

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