GKV-Spargesetz ab 2027: Was sich für Kassenpatienten wirklich ändert
Bundestag stimmt am 10. Juli 2026 ab: Höhere Zuzahlungen, weniger Zahnersatz-Zuschuss, neue Familienversicherungsregeln – die konkreten Änderungen ab 2027.
Der Bundestag stimmt am 10. Juli 2026 über das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab – ein Sparpaket, das die gesetzliche Krankenversicherung langfristig stabilisieren soll. Für rund 75 Millionen Kassenpatientinnen und -patienten in Deutschland bedeutet das: Ab Januar 2027 werden Medikamente teurer, Zahnersatz weniger stark bezuschusst, und wer seinen Ehepartner beitragsfrei mitversichert hat, zahlt künftig extra. Das Bundesgesundheitsministerium spricht von einem „ausgewogenen Gesamtpaket". Ärztevertreter und Patientenverbände sehen das anders.
Warum kommt das Gesetz überhaupt?
Die gesetzliche Krankenversicherung steht vor einer strukturellen Finanzlücke. Seit 2022 hat sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Laut Berechnungen der Finanzkommission Gesundheit droht ohne Reform ein Defizit von rund 15 Milliarden Euro im Jahr 2027 – das könnte bis 2030 auf 40 Milliarden Euro anwachsen, wie das Bundesgesundheitsministerium in seinen FAQ zum Gesetz festhält. Für einen Arbeitnehmer mit 3.500 Euro Bruttogehalt würde das ohne Gegenmaßnahmen Mehrkosten von rund 380 Euro pro Jahr bedeuten.
Die Ursache: Die GKV-Ausgaben steigen zuletzt um knapp 8 Prozent pro Jahr – doppelt so schnell wie noch in den 2010er Jahren. Das Gesetz soll diese Schere schließen, indem in nahezu allen Bereichen des Gesundheitswesens gleichzeitig gespart wird: Arztpraxen, Krankenhäuser, Pharmaindustrie, Krankenkassen – und in begrenztem Maß auch die Versicherten selbst.
Was sich ab 2027 konkret ändert
Die sichtbarste Änderung im Alltag: höhere Zuzahlungen für Medikamente. Seit 2004 – seit über 20 Jahren – liegen diese unverändert bei mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Packung. Ab 2027 steigen die Grenzen auf 7,50 Euro Minimum und 15 Euro Maximum. Das entspricht einer Anhebung um 50 Prozent und soll die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung der letzten zwei Jahrzehnte nachvollziehen. Bestehende Schutzmechanismen bleiben: Chronisch Kranke zahlen maximal 1 Prozent ihres Haushaltsbruttoeinkommens, alle anderen höchstens 2 Prozent – und können danach eine Zuzahlungsbefreiung bei der Kasse beantragen.
Auch beim Zahnersatz sinkt der GKV-Zuschuss. Bisher übernimmt die Kasse 60 Prozent der Regelversorgungskosten. Ab 2027 sind es nur noch 50 Prozent. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, kann über den Bonus weiter höhere Zuschüsse erhalten – aber diese Sätze sinken ebenfalls: nach fünfjähriger lückenloser Vorsorge von bisher 70 auf 60 Prozent, nach zehn Jahren von 75 auf 65 Prozent. Für Menschen mit geringem Einkommen bleibt die Härtefallregelung bestehen.
Eine weitere Änderung betrifft die beitragsfreie Familienversicherung. Wer bisher seinen nicht erwerbstätigen Ehe- oder Lebenspartner ohne eigenen Beitrag mitversichert hat, zahlt ab 2028 einen Aufschlag von 2,5 Prozent des eigenen beitragspflichtigen Einkommens. Ausgenommen bleiben Kinder, Eltern mit Kindern unter 7 Jahren, pflegende Angehörige sowie Partner ab Renteneintrittsalter und Personen mit voller Erwerbsminderung.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden künftig nicht mehr von der GKV erstattet – auch nicht als freiwillige Satzungsleistung. Begründung: fehlende wissenschaftliche Belege für Wirksamkeit. Und das bisher flächendeckende Hautkrebsscreening ab 35 Jahren alle zwei Jahre soll auf ein risikobasiertes System umgestellt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bis Ende 2027 entsprechende Vorgaben beschließen – bis dahin bleibt das Screening bestehen.
Was sich verbessert: Teilkrankmeldung und Zuckersteuer
Das Gesetz enthält auch Neuerungen, die Patienten zugutekommen. Erstmals führt das deutsche Sozialrecht eine Teil-Arbeitsunfähigkeit ein. Bisher kannten Ärztinnen und Ärzte nur arbeitsfähig oder krank. Künftig können sie auch 25, 50 oder 75 Prozent Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Wer nach einem Eingriff oder bei einer psychischen Erkrankung noch nicht voll einsatzfähig ist, aber teilweise arbeiten könnte, erhält mit Zustimmung von Arzt und Arbeitgeber ein Teilkrankengeld – und kann schrittweise zurück in den Beruf. Das entspricht Modellen, die in skandinavischen Ländern bereits seit Jahren erprobt sind.
Ab 2028 kommt außerdem eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke. Über 100 Länder weltweit haben diese Steuer bereits eingeführt. Studien zeigen: Hersteller reagieren mit Rezepturänderungen und weniger Zucker, der Konsum sinkt – und damit langfristig auch die Kosten für Diabetes, Karies und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Mehreinnahmen sollen in den GKV-Ausgleichsfonds fließen.
Häufige Fragen
Bleibt das Krankengeld unangetastet?
Ja. Die Höhe des Krankengeldes – 70 Prozent des Bruttoeinkommens – und die maximale Bezugsdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bleiben durch die Reform vollständig unverändert. Das Absicherungsniveau gilt im europäischen Vergleich als überdurchschnittlich hoch.
Was sollten Versicherte jetzt tun?
Wer regelmäßig Medikamente benötigt, sollte prüfen, ob er seine jährliche Zuzahlungsgrenze bereits ausschöpft und eine Befreiung beantragen kann. Wer seit Jahren keinen Zahnarzt mehr aufgesucht hat, sollte jetzt mit dem Aufbau eines lückenlosen Bonushefts beginnen – denn der Bonus wird zwar kleiner, bleibt aber der entscheidende Hebel für höhere GKV-Zuschüsse. Haushalte mit bisher kostenlos mitversichertem Partner sollten prüfen, ob eine eigene Mitgliedschaft günstiger wäre.
Unabhängige Beratung bietet die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) kostenfrei unter 0800 011 77 22. Auf bestes.com findest du Übersichten zu digitalen Gesundheitsangeboten und Apps, die bei der Verwaltung chronischer Erkrankungen und der Nutzung von GKV-Leistungen unterstützen.