Von Redaktion

G-BA sieht keinen Zusatznutzen von Finerenon bei Herzschwaeche

Der G-BA sieht für Finerenon bei Herzschwäche ab 40 Prozent Auswurffraktion keinen belegten Zusatznutzen gegenüber der Standardtherapie.

Der Gemeinsame Bundesausschuss sieht für Finerenon bei Herzschwäche mit einer Auswurffraktion ab 40 Prozent keinen belegten Zusatznutzen. Der Beschluss betrifft nach Schätzung des G-BA circa 1.270.000 bis 1.600.000 Patientinnen und Patienten in Deutschland. Für Betroffene bleibt entscheidend: Die Bewertung ersetzt keine individuelle Therapieentscheidung in der Praxis.

Was der Beschluss genau festhält

Der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, hat am 15. Oktober 2026 über Finerenon im neuen Anwendungsgebiet entschieden. Es geht um Erwachsene mit symptomatischer chronischer Herzinsuffizienz und einer linksventrikulären Ejektionsfraktion von mindestens 40 Prozent. Die Ejektionsfraktion beschreibt vereinfacht, wie viel Blut die linke Herzkammer pro Schlag auswirft.

Der Beschluss unterscheidet zwei Gruppen: Menschen mit erhaltener Ejektionsfraktion ab 50 Prozent und Menschen mit geringgradig eingeschränkter Ejektionsfraktion von 40 bis 49 Prozent. Als Vergleich gilt eine optimierte Standardtherapie der Herzschwäche und der zugrunde liegenden Erkrankungen. Dazu können je nach Person etwa die Behandlung von Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Diabetes oder chronischer Nierenerkrankung gehören.

Das Ergebnis lautet: Ein Zusatznutzen von Finerenon gegenüber dieser Vergleichstherapie ist nicht belegt. Das ist die formale Sprache der frühen Nutzenbewertung. Sie sagt, dass sich aus den vorgelegten Daten kein zusätzlicher Nutzen ableiten ließ, der für die Bewertung relevant war.

Der Beschluss grenzt dieses Anwendungsgebiet zugleich von der anderen zugelassenen Anwendung ab. Die EMA-Produktinformation nennt Finerenon auch bei chronischer Nierenerkrankung mit Albuminurie in Verbindung mit Typ-2-Diabetes. Die G-BA-Entscheidung vom 15. Oktober bezieht sich jedoch auf Herzschwäche mit einer Ejektionsfraktion ab 40 Prozent. Aussagen daraus lassen sich deshalb nicht pauschal auf die Nierenerkrankungs-Indikation übertragen.

Kein belegter Zusatznutzen ist kein Verbot

Der Beschluss ordnet die verfügbare Evidenz ein. Er ist keine Aussage, dass Finerenon unwirksam sei oder dass eine laufende Verordnung automatisch beendet werden muss. Die Entscheidung über eine Behandlung bleibt bei Ärztin oder Arzt und der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten. Dabei zählen Beschwerden, Begleiterkrankungen, bisherige Medikamente und Laborwerte.

Die europäische Produktinformation nennt Kerendia als Arzneimittel für Erwachsene mit symptomatischer chronischer Herzinsuffizienz und einer Ejektionsfraktion ab 40 Prozent. Zugelassen und in einer Nutzenbewertung ohne belegten Zusatznutzen zu sein, sind zwei unterschiedliche Fragen. Die Zulassung beschreibt, wofür ein Arzneimittel angewendet werden darf. Die Nutzenbewertung vergleicht seinen Zusatznutzen mit einer festgelegten Vergleichstherapie.

Für Gespräche in der Praxis hilft diese Unterscheidung. Wer Finerenon bereits einnimmt, sollte Änderungen nicht selbst vornehmen. Wer eine Verordnung erwägt, kann nach dem individuellen Behandlungsziel, anderen Arzneimitteln und dem vorgesehenen Monitoring fragen.

Welche Ergebnisse der G-BA berücksichtigt hat

Der G-BA fasst für die Nutzenbewertung die relevanten Endpunkte zusammen. Bei Sterblichkeit, Morbidität, gesundheitsbezogener Lebensqualität und Nebenwirkungen fand das Gremium keine für die Bewertung relevanten Unterschiede gegenüber der optimierten Standardtherapie. Diese Aussage bezieht sich auf die geprüfte Vergleichssituation, nicht auf alle denkbaren Behandlungsverläufe.

Für einzelne Auswertungen nennt der Beschluss knapp 3.000 Personen je Behandlungsgruppe. Beim ergänzend dargestellten kardiovaskulären Tod standen 242 Ereignisse unter Finerenon 260 Ereignissen unter Placebo gegenüber. Der G-BA fasst daraus keinen für die Nutzenbewertung relevanten Unterschied ab. Solche Zahlen erklären, warum einzelne Endpunkte sorgfältig im Gesamtzusammenhang gelesen werden müssen.

Auch Angaben zu Beschwerden müssen belastbar sein. Für die patientenberichteten Skalen PGIC und PGIS nennt der Beschluss keine geeigneten Daten. Die Daten stammten nur aus einer Teilgruppe ausgewählter Studienzentren. Nach Darstellung des G-BA blieb unklar, nach welchen Kriterien diese Zentren ausgewählt wurden. Diese Einschränkung floss in die Bewertung der Symptomatik ein.

Einzelne Studienwerte können anders aussehen als die abschließende Bewertung. Der G-BA bewertet jedoch nicht nur einen Messwert. Er ordnet Endpunkte, Vergleichstherapie und die Qualität der vorgelegten Daten zusammen ein. Deshalb ist die Formulierung „nicht belegt“ enger als ein allgemeines Urteil über ein Medikament.

Für Menschen mit Herzschwäche ist das besonders relevant, weil die Erkrankung unterschiedliche Ursachen und Verläufe haben kann. Eine Ejektionsfraktion ab 40 Prozent umfasst keine einheitliche Gruppe. Die im Beschluss genannte Standardtherapie soll deshalb auch Begleiterkrankungen berücksichtigen.

Worauf bei einer Behandlung geachtet wird

In der Produktinformation der Europäischen Arzneimittel-Agentur steht, dass vor Beginn einer Behandlung mit Finerenon Serumkalium und geschätzte glomeruläre Filtrationsrate bestimmt werden. Die geschätzte glomeruläre Filtrationsrate, kurz eGFR, ist ein Laborwert zur Einschätzung der Nierenfunktion. Für die Fortführung der Behandlung sieht die Produktinformation ebenfalls Kontrollen des Serumkaliums vor.

Diese Angaben sind keine Anleitung zur Selbstbehandlung. Sie erklären, warum die medizinische Begleitung bei einer neuen oder laufenden Therapie wichtig ist. Wer Beschwerden hat, Nebenwirkungen vermutet oder Fragen zu Blutwerten hat, sollte die behandelnde Praxis kontaktieren.

Auch die übrige Behandlung der Herzschwäche bleibt wichtig. Der G-BA nennt ausdrücklich die optimierte Standardtherapie sowie die Behandlung von Begleiterkrankungen als Vergleich. Eine einzelne Arzneimittelentscheidung steht daher nicht für sich allein.

Was Betroffene jetzt konkret mitnehmen können

Der neue Beschluss betrifft ein großes Anwendungsgebiet, verändert aber nicht automatisch einen bestehenden Therapieplan. Er liefert eine Einordnung für die Versorgung und für Gespräche über Finerenon. Die zentrale Information lautet: Gegenüber einer optimierten Standardtherapie ist ein Zusatznutzen für die bewertete Gruppe derzeit nicht belegt.

Für den nächsten Termin können Betroffene ihre aktuelle Medikamentenliste und vorhandene Laborwerte bereithalten. Sinnvolle Fragen sind: Welches Ziel hat Finerenon in meiner Behandlung? Welche anderen Erkrankungen und Medikamente spielen bei mir eine Rolle? Und welche Kontrollen sind vorgesehen? Eine eigenständige Dosisänderung oder ein Absetzen ohne ärztliche Rücksprache ist keine gute Idee.

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