Von Redaktion

G-BA schafft neuen Versorgungsweg für Shunt bei Herzschwäche

Der G-BA hat den interatrialen Shunt für eine eng definierte Gruppe bei Herzschwäche geregelt. In Kraft treten die Beschlüsse noch nicht.

Menschen mit Herzschwäche im Stadium NYHA III und höchstens 40 Prozent LVEF können künftig einen interatrialen Shunt erhalten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dafür am 17. September zwei Richtlinien angepasst. Der Eingriff bleibt an enge Voraussetzungen gebunden. Zudem sind die Beschlüsse noch nicht in Kraft.

Der neue Versorgungsweg gilt nur für eine klar abgegrenzte Gruppe

Ein interatrialer Shunt ist eine künstliche, dauerhafte Verbindung zwischen dem linken und rechten Vorhof des Herzens. Er wird über einen Katheter eingesetzt. Nach Angaben des G-BA richtet sich der neue Leistungsanspruch ausschließlich an Menschen mit reduzierter Pumpleistung. Gemeint ist eine linksventrikuläre Ejektionsfraktion von höchstens 40 Prozent und Herzschwäche im NYHA-Stadium III.

Die NYHA-Einteilung beschreibt, wie stark eine Herzschwäche die körperliche Belastbarkeit einschränkt. Stadium III bedeutet erhebliche Beschwerden bei gewöhnlicher körperlicher Aktivität. Die Diagnose und die Eignung für einen Eingriff stellt jedoch das behandelnde Team fest. Die neue Regelung ist keine allgemeine Empfehlung für alle Menschen mit Herzschwäche.

Für Betroffene und Angehörige ist diese Abgrenzung wichtig. Nicht jede Herzschwäche geht mit einer reduzierten Pumpleistung einher. Auch bei passender Pumpleistung genügt die Diagnose allein nicht. Ob ein Shunt medizinisch infrage kommt, hängt von der individuellen Situation und den weiteren Voraussetzungen ab.

Was der Beschluss an der Versorgung verändert

Der G-BA hat die Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung und die Richtlinie für Krankenhausbehandlung angepasst. Damit kann die Methode künftig auch belegärztlich stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Belegärztlich bedeutet, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte Patientinnen und Patienten im Krankenhaus behandeln. Die Implantation muss dabei in den Räumen eines Krankenhauses stattfinden.

Der Beschluss erweitert damit keinen ambulanten Eingriff in einer Praxis. Er eröffnet einen zusätzlichen Weg innerhalb der vertragsärztlich organisierten Versorgung. Zugleich bleibt die Leistung stationär oder belegärztlich stationär gebunden. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat deshalb nicht automatisch eine Behandlung außerhalb eines Krankenhauses.

Die beiden Richtlinien stehen auf den Beschlussseiten des G-BA weiterhin unter dem Hinweis, dass sie noch nicht in Kraft sind. Der formale Schritt ist entscheidend. Erst wenn das Bundesministerium für Gesundheit die Beschlüsse nicht beanstandet und sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, gelten die Änderungen.

Worauf sich die Nutzenbewertung stützt

Grundlage der Entscheidung sind Ergebnisse der internationalen RELIEVE-HF-Studie. Das IQWiG wertete dafür nachgelieferte und zuvor unveröffentlichte Unterlagen des Herstellers aus. Nach Angaben des Instituts handelt es sich um die einzige randomisierte Studie zu dieser Frage. In die Auswertung gingen Daten von 206 Personen mit reduzierter Pumpleistung ein.

Das IQWiG verglich die Implantation zusätzlich zur leitliniengerechten medikamentösen Behandlung mit einer alleinigen medikamentösen Standardversorgung. Es sah einen Hinweis auf einen höheren Nutzen bei Krankenhauseinweisungen. Der G-BA fasst die verfügbare Evidenz für die nun definierte Gruppe als hinreichend zusammen. Die Aussage bezieht sich auf weniger Einweisungen ins Krankenhaus.

Andere Endpunkte bleiben davon getrennt. Laut G-BA zeigte die Auswertung keinen zusätzlichen Vorteil bei Sterblichkeit oder gesundheitsbezogener Lebensqualität. Auch für Gesundheitszustand und körperliche Belastbarkeit wurde kein zusätzlicher Vorteil festgestellt. Bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen war kein höheres Schadenspotenzial erkennbar.

Warum der Zeitpunkt noch offen ist

Ein Beschluss des G-BA und sein Inkrafttreten sind zwei verschiedene Schritte. Vor der Veröffentlichung prüft das Bundesministerium für Gesundheit, ob es den Beschluss beanstandet. Erst danach erscheint er im Bundesanzeiger. Dieser Ablauf schützt davor, eine angekündigte Leistung mit einer bereits geltenden Regel zu verwechseln.

Für Praxen, Krankenhäuser und Betroffene bedeutet das eine klare Reihenfolge. Zunächst bleibt der bisherige Rechtsstand maßgeblich. Die künftige Möglichkeit lässt sich erst nutzen, wenn die formalen Schritte abgeschlossen sind. Wann dies geschieht, nennen die derzeitigen Beschlussseiten nicht.

Der Beschluss verändert den Weg der Leistung, nicht die medizinische Entscheidung. Zwischen einer möglichen Kostenübernahme und einer individuellen Behandlungsentscheidung liegen mehrere Prüfungen. Dazu gehören die konkrete Herzfunktion, die Beschwerden und die bisherige Therapie. Diese Einordnung lässt sich nicht aus einer einzelnen Messung ableiten.

Was Betroffene jetzt tun können

Der Beschluss ist eine Versorgungsnachricht, keine Aufforderung zu einem bestimmten Eingriff. Wer wegen Herzschwäche behandelt wird und Fragen zum Shunt hat, kann sie in der kardiologischen Betreuung ansprechen. Dort lassen sich Pumpleistung, Beschwerden, bisherige Behandlung und mögliche Alternativen einordnen. Eine eigene Einstufung nach einzelnen Werten reicht nicht aus.

Bis zum Inkrafttreten ändert sich am Leistungsanspruch noch nichts. Betroffene können die Entwicklung verfolgen, sollten sich aber nicht auf eine bereits geltende neue Regel berufen. Die Beschlussseiten des G-BA dokumentieren den Status transparent. Für die betreffende Gruppe schafft der Beschluss einen möglichen zusätzlichen Versorgungsweg, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.

Die Nachricht zeigt zugleich, wie eng neue Leistungen an geprüfte Evidenz und konkrete Bedingungen geknüpft sein können. Weniger Krankenhausaufenthalte waren der festgestellte Vorteil in der Bewertung. Daraus folgt keine Aussage, dass der Eingriff für jede Form der Herzschwäche geeignet wäre. Die Entscheidung über eine Behandlung bleibt individuell und medizinisch begleitet.

Die Regel ist eng. Das ist für die Einordnung wichtig. Sie ersetzt weder die bisherige Behandlung noch die gemeinsame Entscheidung im ärztlichen Gespräch über Nutzen, Risiken und Alternativen. Der Beschluss schafft eine Option. Mehr nicht. Fragen zur neuen Möglichkeit gehören deshalb in die kardiologische Betreuung, die den individuellen Befund und die bisherigen Behandlungen kennt.

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