Von Redaktion

DiPA 2026: Digitale Apps für die Pflege – 40 Euro Erstattung, aber Verzeichnis noch leer

Das BEEP-Gesetz vereinfacht seit Januar 2026 die Zulassung von Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA). Die Pflegekasse erstattet bis zu 40 Euro monatlich – doch das BfArM-Verzeichnis ist noch leer.

Seit dem 1. Januar 2026 ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in Kraft. Es bringt eine der wichtigsten Neuerungen für die häusliche Pflege: ein vereinfachtes Zulassungsverfahren für Digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Doch obwohl die gesetzliche Grundlage steht und die Pflegekasse bis zu 40 Euro monatlich erstattet, ist das BfArM-Verzeichnis bislang noch leer – noch keine einzige DiPA wurde offiziell aufgenommen [1, 2].

Was sind DiPA – und was unterscheidet sie von DiGA?

DiPA steht für Digitale Pflegeanwendung. Ähnlich wie DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen, die Ärzte auf Rezept verschreiben können) sind DiPA Apps, die auf Smartphone oder Tablet genutzt werden – mit einem entscheidenden Unterschied: DiPA richten sich an Menschen mit Pflegebedarf und ihre Angehörigen, nicht an Patienten mit einer spezifischen Erkrankung. Zugelassen und gelistet werden DiPA vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das auch für das DiGA-Verzeichnis zuständig ist [2].

DiPA müssen nachweisen, dass sie entweder die Selbstständigkeit und Fähigkeiten von Pflegebedürftigen stärken oder eine Verschlechterung des Pflegezustands verhindern. Neu ab 2026: Auch Apps, die ausschließlich pflegende Angehörige entlasten – zum Beispiel bei der Koordination von Pflegeeinsätzen oder durch Stressabbau – gelten als DiPA mit anerkanntem Pflegenutzen [3].

Das BEEP-Gesetz vereinfacht die Zulassung

Bisher scheiterten DiPA an der hohen Hürde: Hersteller mussten vor der Aufnahme ins Verzeichnis den Pflegenutzen bereits vollständig belegen. Das BEEP-Gesetz ändert das grundlegend. Ab Januar 2026 können Hersteller eine vorläufige Listung beantragen, wenn sie ein plausibles Evaluationskonzept vorlegen, das die Wirksamkeit innerhalb eines definierten Zeitraums nachweisen soll. Das entspricht dem Erprobungsmodell, das bei DiGA bereits seit 2019 erfolgreich funktioniert.

Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) und das Bundesministerium für Gesundheit hatten das vereinfachte Verfahren als Schlüssel für die Marktentwicklung bezeichnet. Erwartet worden waren erste DiPA bereits im ersten Quartal 2026. Laut aktuellem Stand des BfArM-Verzeichnisses befindet sich jedoch noch keine DiPA in der Aufnahme [1, 2].

Erstattung: Bis zu 40 Euro monatlich über die Pflegekasse

Für Pflegebedürftige, die eine DiPA nutzen, übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2026 bis zu 40 Euro pro Monat. Zusätzlich können bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erstattet werden – zusammen also bis zu 70 Euro monatlich, sofern beides in Anspruch genommen wird [3, 4].

Anders als bei DiGA ist kein Rezept nötig. Pflegebedürftige oder ihre Bevollmächtigten stellen den Antrag direkt bei der Pflegekasse. Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 1 und Bezug von Pflegeleistungen im häuslichen Bereich [4].

Wann kommt die erste DiPA ins Verzeichnis?

Die Lücke zwischen rechtlichem Rahmen und tatsächlicher Verfügbarkeit ist kein Zufall. Das DiPA-Konzept existiert seit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) aus dem Jahr 2021, doch der Marktstart verzögerte sich mehrfach. Kritiker bemängelten jahrelang, dass die Anforderungen an den Nutzennachweis praxisfern waren. Mit dem BEEP-Gesetz und dem Erprobungsmodell ist diese Hürde nun deutlich abgesenkt worden.

Mehrere Hersteller haben öffentlich Interesse an einer DiPA-Zulassung bekundet. Branchenbeobachter rechnen damit, dass erste Anwendungen noch im zweiten Quartal 2026 ins BfArM-Verzeichnis aufgenommen werden. Bis dahin können Pflegebedürftige weiterhin DiGA nutzen, sofern eine entsprechende Erkrankungsdiagnose vorliegt, und auf allgemeine Pflege-Apps zurückgreifen, die außerhalb des Erstattungsrahmens liegen.

Besonders relevant dürfte die neue DiPA-Kategorie für pflegende Angehörige werden: Apps, die gezielt zur Koordination, emotionalen Entlastung oder Vernetzung von Pflegenden entwickelt wurden, sind nach dem BEEP-Gesetz erstmals explizit förderfähig. Das erweitert den Kreis potenzieller Nutzerinnen und Nutzer erheblich – nach Schätzungen des Statistischen Bundesamts übernehmen rund 4,6 Millionen Menschen in Deutschland Pflege im häuslichen Umfeld.

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