DiGA 2026: Warum Gesundheits-Apps jetzt Wirksamkeit beweisen müssen
Seit Februar 2026 hängen 20 Prozent der Vergütung einer DiGA vom messbaren Behandlungserfolg ab. Was das für Patienten bedeutet – und welche Apps gefährdet sind.
Wer in Deutschland eine App auf Rezept verschrieben bekommt, stellt sich selten die Frage, ob die App wirklich hilft. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat sie zugelassen, die Krankenkasse bezahlt sie – das klingt verlässlich. Doch seit dem 1. Februar 2026 hat sich die Logik hinter diesem System grundlegend verändert. Hersteller müssen jetzt laufend nachweisen, dass ihre Anwendungen tatsächlich genutzt werden und Patienten dabei helfen.
Das neue Vergütungsmodell: Geld nur bei nachgewiesenem Erfolg
Der Kern der Änderung ist die sogenannte anwendungsbegleitende Erfolgsmessung, kurz AbEM. Die novellierte DiGA-Verordnung schreibt seit Februar 2026 vor, dass Hersteller dauerhaft gelisteter Apps reale Nutzungsdaten erheben und dem BfArM sowie dem GKV-Spitzenverband melden müssen. Gemessen werden unter anderem, wie intensiv die App genutzt wird, wie lange Patienten dabei bleiben und wie zufrieden sie am Ende sind.
Die finanzielle Konsequenz ist direkt: Mindestens 20 Prozent des vereinbarten Erstattungsbetrags sind laut der neuen Regelung an konkrete Leistungskriterien geknüpft. Wird eine verschriebene App kaum geöffnet oder zeigt sie kaum messbare Effekte, sinkt die Vergütung. Der Grundgedanke dahinter ist einfach: Gesetzliche Krankenkassen sollen nicht pauschal für Apps zahlen, die im Alltag der Patienten keine Rolle spielen. Laut GKV-Spitzenverband wurden im Jahr 2024 rund 861.000 DiGA-Verordnungen ausgestellt, die Gesamtkosten lagen bei 234 Millionen Euro – ein Anstieg von 71 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Neu ist auch ein erweiterter Nutzenweg: Hersteller können seit 2026 den Erhalt der Erwerbsfähigkeit als positiven Gesundheitseffekt geltend machen. Das ist besonders relevant für Apps bei psychischen Erkrankungen und Rückenleiden, die zu den häufigsten Ursachen von Arbeitsunfähigkeit in Deutschland zählen.
Was das für Patienten konkret bedeutet
Für Patienten, die eine DiGA bereits nutzen oder gerade verschrieben bekommen haben, ändert sich auf den ersten Blick wenig. Die App funktioniert weiter, die Kasse zahlt weiterhin. Die Auswirkungen zeigen sich erst mittelfristig: Apps, die die neuen Leistungsvorgaben nicht erfüllen, riskieren, aus dem BfArM-Verzeichnis zu fallen oder nur noch zu niedrigeren Erstattungspreisen angeboten zu werden. Das kann bedeuten, dass eine App, die heute noch kostenlos verschrieben wird, in einem oder zwei Jahren nicht mehr verfügbar ist – oder einen Eigenanteil erfordert.
Ein konkreter Zeitplan hilft bei der Einordnung: Die ersten verpflichtenden Datenlieferungen an das BfArM sind für den 15. April 2027 geplant, danach halbjährlich. Das bedeutet, dass die ersten Vergütungskonsequenzen frühestens im Lauf des Jahres 2027 sichtbar werden. Patienten, die aktuell eine DiGA nutzen, haben also noch Zeit – aber kein Grund zur Sorglosigkeit. Apps mit schlechter Nutzungsstatistik oder fehlendem Wirksamkeitsbeleg sind strukturell gefährdet.
Ende 2024 hatte die Mehrheit der gelisteten DiGAs laut BfArM-Daten noch keinen dauerhaften, sondern nur einen vorläufigen Zulassungsstatus. Das bedeutet, dass für einen erheblichen Teil der derzeit verfügbaren Apps die Wirksamkeit noch gar nicht abschließend bewiesen ist. Branchenbeobachter rechnen daher mit einer Konsolidierungswelle: Apps mit nachgewiesenem Nutzen werden überleben, andere werden still aus dem Verzeichnis verschwinden. Patienten sollten sich bei ihrer Ärztin oder ihrem Arzt informieren, ob die ihnen verschriebene App dauerhaft oder vorläufig gelistet ist – das ist ein erster Hinweis auf die Stabilität des Angebots. Eine aktuelle Übersicht zugelassener Gesundheits-Apps findet sich auch in der Bestes-Datenbank.
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner DiGA, wenn der Hersteller die Erfolgsmessung nicht besteht?
Kurzfristig nichts – laufende Verordnungen werden weiterhin erstattet. Mittel- bis langfristig kann eine DiGA aus dem BfArM-Verzeichnis gestrichen werden, wenn sie die neuen Leistungsvorgaben nicht erfüllt. In diesem Fall würde die Kasse sie nicht mehr bezahlen, und Ärzte könnten sie nicht mehr auf Rezept ausstellen. Es gibt bisher keine Übergangsregelung, die bestehende Patienten aktiv absichert.
Wer legt fest, ob eine DiGA die 20-Prozent-Hürde überspringt?
Die Vergütungsverhandlungen führen der GKV-Spitzenverband und der jeweilige Hersteller gemeinsam. Das BfArM bewertet die Nutzungs- und Qualitätsdaten und veröffentlicht sie im DiGA-Verzeichnis. Beide Institutionen haben damit direkten Einfluss darauf, ob und zu welchem Preis eine App weiter erstattet wird.
Muss ich als Patient aktiv an der Erfolgsmessung mitwirken?
Die Datenerhebung läuft weitgehend automatisch über die App selbst – Nutzungsintensität und -dauer werden im Hintergrund erfasst. Patientenbefragungen zur Zufriedenheit sind freiwillig. Wer vollständige Daten liefert, hilft indirekt dabei, dass eine App ihren Platz im Verzeichnis behält.
Gibt es DiGAs, die von diesen Regeln nicht betroffen sind?
Ja. Die AbEM-Pflicht gilt nur für dauerhaft gelistete DiGAs. Apps im laufenden Erprobungsverfahren, dem sogenannten vorläufigen Listing, unterliegen anderen Anforderungen. Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme ins Verzeichnis Belege für ihren medizinischen Nutzen liefern – scheitern sie daran, werden sie gestrichen, unabhängig von der neuen Erfolgsmessung.