Von Redaktion

DiGA 2026: Wann Gesundheits-Apps von der Kasse erstattet werden

Eine erstattungsfähige DiGA steht im BfArM-Verzeichnis. Was das für Verordnung, Genehmigung und die geplante eVerordnung bedeutet.

Nicht jede Gesundheits-App ist eine Kassenleistung. Eine Digitale Gesundheitsanwendung, kurz DiGA, muss im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stehen, damit gesetzlich Versicherte sie als DiGA erhalten können. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert: Der Zugang führt über eine Verordnung oder über die Genehmigung der Krankenkasse. Die technische Form der Verordnung ändert daran nichts.

Der Anlass für die Einordnung ist die Debatte über die elektronische Verordnung von DiGA. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beschrieb im Juni 2025 einen geplanten Start nach einer Testphase. Für eine bundesweite Einführung sollten zuvor technische Voraussetzungen erfüllt und eine Bekanntgabe des Bundesministeriums für Gesundheit abgewartet werden. Wer nach einer DiGA sucht, sollte deshalb zuerst das Verzeichnis und den individuellen Bezugsweg prüfen.

Was eine DiGA von einer Gesundheits-App unterscheidet

DiGA sind digitale Medizinprodukte mit CE-Kennzeichnung. Sie können als App auf dem Smartphone, als browserbasierte Anwendung oder als Software auf einem Desktop-Rechner genutzt werden. Das allein macht ein digitales Angebot jedoch noch nicht zur DiGA. Entscheidend ist die Aufnahme in das BfArM-Verzeichnis.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums prüft das BfArM vor der Aufnahme unter anderem Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Datenschutz und Datensicherheit. Außerdem ist ein positiver Versorgungseffekt erforderlich.

Eine Gesundheits-App kann auch ohne diese Einordnung sinnvoll sein. Sie ist dann aber keine DiGA im sozialrechtlichen Sinn. Aus einer CE-Kennzeichnung, einem App-Store-Eintrag oder einer Empfehlung lässt sich daher keine Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung ableiten. Entscheidend ist die konkrete Anwendung im Verzeichnis.

Verordnung und Genehmigung sind zwei mögliche Wege

Das Bundesgesundheitsministerium nennt zwei Zugangswege. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können eine DiGA verordnen. Alternativ kann eine Krankenkasse die Abgabe nach einem Antrag genehmigen. Welcher Weg im Einzelfall passt, hängt von der Anwendung und den Voraussetzungen ab.

Für Versicherte ist die Unterscheidung praktisch. Eine Verordnung ersetzt nicht die Prüfung, ob die gewünschte Anwendung im Verzeichnis steht. Eine Genehmigung durch die Kasse ist ebenfalls kein pauschaler Anspruch auf jede Gesundheits-App. Wer sich vorab informieren möchte, kann im Verzeichnis nach Indikation, Aufnahmeart und Produktdetails suchen und anschließend die eigene Praxis oder Krankenkasse ansprechen.

Die historischen Zahlen zum DiGA-Markt brauchen dabei einen klaren Stichtag. Der GKV-Spitzenverband berichtete für den 31. Dezember 2024 von 59 im Verzeichnis geführten DiGA. Diese Zahl beschreibt den damaligen Bestand. Sie ist keine aktuelle Zahl für 2026, denn Aufnahmen und Streichungen können das Verzeichnis verändern.

Die eVerordnung ändert nicht die Regeln der Erstattung

Die elektronische Verordnung soll den Verordnungsprozess technisch abbilden. Sie schafft aber keine neue Kategorie erstattungsfähiger Apps. Die KBV schrieb im Juni 2025, eine bundesweite Umstellung sei frühestens Anfang 2026 vorgesehen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt lief noch eine Testphase in der Modellregion Hamburg und Umland.

Für Praxen waren nach dieser Darstellung zertifizierte Module in der Praxissoftware vorgesehen. Der Termin war an technische Vorarbeiten und eine spätere Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit gebunden. Aus dem damaligen Zeitplan lässt sich deshalb kein pauschaler bundesweiter Start zu einem bestimmten Datum ableiten. Wer eine elektronische Verordnung erwartet, sollte den aktuellen Stand bei der behandelnden Praxis oder der Krankenkasse erfragen.

Warum das BfArM-Verzeichnis für die Orientierung wichtiger ist

Auch die zweite Änderung der Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung zeigt, dass sich der Rahmen weiterentwickelt. Sie trat am 1. Februar 2026 in Kraft. Das BfArM nennt unter anderem Anpassungen zur anwendungsbegleitenden Erfolgsmessung und zu Änderungsanzeigen. Daraus folgt jedoch kein allgemeiner eVerordnungsstart. Regeländerungen und technische Einführung sind getrennte Vorgänge.

Wer eine konkrete Anwendung in Betracht zieht, sollte daher auf drei Punkte schauen: Ist sie im BfArM-Verzeichnis aufgeführt, welche Indikation ist genannt und welcher Bezugsweg gilt? Die Praxis kann medizinische Fragen und eine mögliche Verordnung einordnen. Die Krankenkasse informiert über den Genehmigungsweg. So bleibt klar, was eine DiGA leisten kann und welche Entscheidung bei den zuständigen Stellen liegt.

Was Interessierte jetzt prüfen können

Der verlässlichste erste Schritt ist eine Suche im BfArM-Verzeichnis. Dort lassen sich Angaben zur jeweiligen DiGA nachvollziehen. Danach kann ein Gespräch mit der behandelnden Praxis klären, ob eine Verordnung in Betracht kommt. Wenn keine Verordnung vorliegt oder erforderlich ist, informiert die eigene Krankenkasse über einen möglichen Antrag.

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