COVID-Auffrischung: Regelimpfung erst ab 75 Jahren
Die jährliche COVID-Auffrischung ist für gesunde Erwachsene erst ab 75 Jahren vorgesehen. Einordnung der fortgeltenden Indikationen.
Für gesunde Erwachsene beginnt die regelhafte jährliche COVID-19-Auffrischung jetzt mit 75 Jahren. Die frühere Altersgrenze lag bei 60 Jahren. Die Änderung ist seit dem 29. Oktober 2026 in Kraft und betrifft die Schutzimpfungs-Richtlinie.
Die Altersgrenze steigt von 60 auf 75 Jahre
Die Ständige Impfkommission, kurz STIKO, hat ihre Empfehlung aktualisiert. Danach wird gesunden Menschen ohne Risikofaktoren eine jährliche COVID-19-Auffrischung erst ab 75 Jahren empfohlen. Bislang galt diese Standardempfehlung ab 60 Jahren. Damit verschiebt sich die Altersgrenze für die Regelimpfung um 15 Jahre.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Schutzimpfungs-Richtlinie entsprechend angepasst. Sein Beschluss vom 3. September 2026 trat nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 29. Oktober in Kraft. Die Richtlinie konkretisiert, welche Schutzimpfungen gesetzlich Versicherte als Leistung erhalten können. Für die aktuelle Atemwegssaison ist die Änderung daher unmittelbar relevant. Sie betrifft die jährlich wiederkehrende Saisonimpfung und klar beschriebene Indikationen im Detail.
Die neue Regel beschreibt die Standardempfehlung für gesunde Erwachsene. Sie bedeutet nicht, dass eine COVID-19-Impfung für jüngere Menschen mit besonderen Risiken grundsätzlich entfällt. Für diese Gruppen bleiben die bestehenden Empfehlungen bestehen.
Für wen sich nichts ändert
Menschen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf gehören weiterhin nicht zur Gruppe der gesunden Erwachsenen ohne Risikofaktoren. Für sie gelten die Indikations-Empfehlungen der STIKO fort. Der G-BA-Beschluss nennt Personen ab sechs Monaten mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung wegen einer Grunderkrankung. Dazu zählt er beispielsweise chronische Erkrankungen von Atemwegen, Herz, Leber oder Nieren, Diabetes, Adipositas und angeborene oder erworbene Immundefizienz.
Der G-BA-Beschluss nennt außerdem Bewohnende von Pflegeeinrichtungen. Die STIKO zählt zusätzlich Menschen mit erhöhtem Risiko in Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Auch enge Kontaktpersonen von Menschen, bei denen keine schützende Immunantwort zu erwarten ist, bleiben eingeschlossen. Für bestimmte berufliche Gruppen besteht die Indikation ebenfalls fort: Personal in Pflegeeinrichtungen mit direktem Kontakt zu Bewohnenden sowie medizinisches Personal mit erhöhtem tätigkeitsbezogenem Infektionsrisiko.
Ob eine dieser Indikationen vorliegt, lässt sich nicht allein am Geburtsjahr ablesen. Die Richtlinienänderung ersetzt die individuelle Einordnung nicht. Wer unsicher ist, sollte den eigenen Impfstatus und mögliche Risiken in der Praxis ansprechen.
Warum die Richtlinie für den Praxisalltag zählt
Die STIKO gibt medizinische Impfempfehlungen ab. Der Gemeinsame Bundesausschuss überführt die relevanten Empfehlungen für die gesetzliche Krankenversicherung in die Schutzimpfungs-Richtlinie. Erst diese Richtlinie konkretisiert den Leistungsanspruch der Versicherten. Deshalb ist das Inkrafttreten am 29. Oktober mehr als eine redaktionelle Aktualisierung.
Die STIKO hat zugleich ihre frühere Empfehlung zur Basisimmunität angepasst. Erwachsene sollen nicht mehr allgemein mindestens drei Antigenkontakte durch Impfung oder Infektion aufbauen. Beide Änderungen gehen auf die aktualisierte STIKO-Empfehlung zurück.
Die Umstellung kann Gespräche in Arztpraxen verändern. Menschen zwischen 60 und 74 Jahren, die keine Risikofaktoren haben, fallen künftig nicht mehr unter die allgemeine jährliche Altersindikation. Für sie bleibt es sinnvoll, den eigenen Status nicht aus Gewohnheit, sondern anhand der persönlichen Situation prüfen zu lassen.
Die Änderung ist keine allgemeine Absage an Impfungen
Die neue Altersgrenze betrifft allein die jährliche COVID-19-Auffrischung als Standardempfehlung für gesunde Erwachsene. Sie verändert weder die Empfehlung für die genannten Indikationsgruppen noch andere Schutzimpfungen. Der Beschluss beschreibt den allgemeinen Rahmen der Schutzimpfungs-Richtlinie.
Auch die frühere Empfehlung zur Basisimmunität wurde angepasst. Der STIKO-Beschluss hebt die allgemeine Empfehlung von mindestens drei Antigenkontakten durch Impfung oder Infektion auf. Daraus lässt sich jedoch keine persönliche Impfentscheidung ableiten.
Gerade weil mehrere Änderungen gleichzeitig gelten, lohnt sich eine genaue Nachfrage in der Praxis. Dort lässt sich klären, welche Empfehlung sich auf das eigene Alter bezieht und ob individuelle Risikofaktoren berücksichtigt werden müssen. Pauschale Schlüsse aus einzelnen Angaben im Impfpass greifen dafür zu kurz.
So lässt sich der eigene Impfstatus jetzt prüfen
Ein Blick in den Impfpass oder in die Unterlagen der Praxis schafft zunächst Überblick. Wichtig ist, ob eine COVID-19-Auffrischung geplant war, wann die letzte Impfung erfolgte und ob sich seitdem die gesundheitliche Situation verändert hat. Die neue Altersgrenze allein beantwortet diese Fragen nicht vollständig.
Für gesunde Erwachsene unter 75 Jahren ist die jährliche Auffrischung nach der neuen Regel keine Standardempfehlung mehr. Ab 75 Jahren bleibt sie regelhaft vorgesehen. Menschen mit erhöhtem Risiko sollten ihre individuelle Empfehlung nicht aus einer allgemeinen Altersregel ableiten, sondern ärztlich einordnen lassen.
Die Änderung zeigt, wie wichtig es ist, Impfempfehlungen saisonal zu prüfen. Bei COVID-19 kann sich die Einordnung durch neue STIKO-Empfehlungen und die Umsetzung in der Schutzimpfungs-Richtlinie ändern. Wer vor einem Praxisbesuch Fragen notiert, kann das Gespräch gezielter führen und klären, welche Empfehlung für die eigene Situation gilt.
Was jetzt praktisch zu tun ist
Gesunde Menschen ab 75 Jahren können die jährliche COVID-19-Auffrischung beim nächsten Arztkontakt ansprechen. Jüngere Erwachsene ohne Risikofaktoren sollten wissen, dass die bisherige Altersgrenze von 60 Jahren nicht mehr gilt. Ein ausstehender Termin ist damit nicht automatisch ein Versäumnis.
Für Menschen mit Vorerkrankungen oder anderen Risikofaktoren bleibt die persönliche Abklärung wichtig. Die Richtlinienänderung setzt einen neuen Rahmen, ersetzt aber keine individuelle Beratung. Maßgeblich bleibt nicht ein pauschaler Kalendertermin, sondern die Verbindung aus Alter, Gesundheitslage und ärztlicher Einordnung. Die verbindliche Grundlage ist seit dem 29. Oktober 2026 die aktualisierte Schutzimpfungs-Richtlinie.