Von Redaktion

ASV-Richtlinie: Änderungen gelten seit 22. September

Die ASV-Richtlinie wurde aktualisiert. Seit 22. September gelten neue Vorgaben für einzelne Leistungen der spezialisierten Versorgung.

Seit dem 22. September gelten aktualisierte Vorgaben für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Der Beschluss wurde am 21. September im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er beschreibt unter anderem Anforderungen für Ultraschall, kurative Mammographie und Vakuumbiopsien der Brust. Die Änderungen richten sich an die Teams, die diese Leistungen in der ASV anbieten. Der Beitrag ordnet den Beschluss für Menschen ein, die spezialisierte Versorgung suchen.

Was die ASV für komplexe Erkrankungen leistet

Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung, kurz ASV, ist für die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer oder seltener Erkrankungen vorgesehen. Nach Angaben des G-BA können Krankenhäuser, niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte sowie Medizinische Versorgungszentren daran teilnehmen. Die Versorgung findet in festgelegten Strukturen statt. Mehrere Fachrichtungen arbeiten dabei zusammen, wenn die jeweilige Erkrankung es erfordert.

Der G-BA legt die Anforderungen dieses Versorgungsbereichs in der ASV-Richtlinie fest. Die Regelungen unterscheiden sich nach Erkrankungsgruppe und Leistungsbereich. Sie beschreiben etwa, welche Fachrichtungen beteiligt sein müssen und welche Leistungen zum Behandlungsumfang gehören. Menschen, die eine ASV suchen, erhalten Informationen über teilnehmende Teams nicht durch diesen Beschluss selbst. Dafür bleiben die jeweils zuständigen Stellen und die behandelnden Praxen oder Kliniken die erste Anlaufstelle.

Der Beschluss bündelt mehrere Änderungen

Der Beschluss wurde ursprünglich am 19. März 2026 gefasst. Der G-BA änderte ihn anschließend am 21. Mai und am 18. Juni. Die veröffentlichte Fassung fasst diese Beschlüsse zusammen. Die Inhaltsübersicht des Bundesanzeigers führt sie unter BAnz AT 21.09.2026 B2. Nach Abschnitt II des amtlich veröffentlichten Beschlusstextes tritt die Änderung am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Damit gilt sie seit dem 22. September.

Die Aktualisierung ergänzt die Richtlinie an mehreren Stellen. Sie betrifft nicht nur einen einzelnen medizinischen Bereich. Der Beschlusstext enthält unter anderem Anpassungen in Anhängen zu Tumorerkrankungen, seltenen Erkrankungen und besonderen Krankheitsverläufen. Welche Teile für ein konkretes ASV-Team gelten, hängt deshalb von dessen Versorgungsauftrag ab.

In den Tragenden Gründen beschreibt der G-BA den Hintergrund der Anpassung. Dort geht es unter anderem um Hinweise aus der Versorgungspraxis sowie um die Abstimmung mit Berufs- und Abrechnungsregelungen. Das Dokument erläutert die Überlegungen zum Beschluss. Es ersetzt keine individuelle Auskunft dazu, ob eine Leistung im Einzelfall über ein ASV-Team erbracht werden kann.

Der Beschlusstext beschreibt Anforderungen für drei Untersuchungen

Der veröffentlichte Beschlusstext beschreibt leistungsspezifische Anforderungen für Ultraschalldiagnostik, kurative Mammographie und Vakuumbiopsien der Brust. Er ordnet diese Vorgaben dem Anhang zu Paragraph 4a der Richtlinie zu. Die Anforderungen beziehen sich jeweils auf Leistungen, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab beschrieben sind. Sie stehen damit nicht losgelöst für jede Untersuchung in einer Praxis.

Für Ultraschall nennt der Beschlusstext mehrere Wege, die fachliche Befähigung nachzuweisen. Dazu zählen eine passende Facharztbezeichnung, eine Tätigkeit in einem entsprechenden Fachgebiet oder erfolgreiche Ultraschallkurse. Hinzu kommen jeweils praktische Untersuchungen unter Anleitung. Die konkreten Voraussetzungen richten sich nach dem Anwendungsbereich und der Körperregion.

Für die kurative Mammographie beschreibt der Beschlusstext bestimmte Facharztqualifikationen und praktische Erfahrungen. Genannt werden unter anderem Untersuchungen, Befundungen und Einstellungen des Strahlengangs unter Anleitung. Die Fassung verweist außerdem auf eine Fallsammlung nach der Qualitätsvereinbarung zur kurativen Mammographie. Leistungen aus der Facharztweiterbildung können laut Beschlusstext anerkannt werden.

Bei Vakuumbiopsien der Brust knüpft der Beschlusstext an Voraussetzungen für Röntgenmammographie und Mammasonographie an. Zusätzlich beschreibt er Erfahrungen mit Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle und mit Vakuumbiopsien. Diese Erfahrungen sollen innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung unter Anleitung erworben worden sein. Die Details stehen im veröffentlichten Beschlusstext.

Was sich für Menschen in Behandlung daraus ableiten lässt

Der Beschluss richtet sich in erster Linie an Einrichtungen und Fachpersonen, die ASV-Leistungen anbieten. Er beschreibt organisatorische und fachliche Voraussetzungen für bestimmte Leistungen. Die Richtlinie bestimmt dabei nicht den Weg in die Versorgung, sondern die Rahmenbedingungen für Teams und Leistungen. Für Menschen in Behandlung bleibt entscheidend, ob ein passendes ASV-Team die benötigte Versorgung anbietet. Fragen zur eigenen Behandlung oder zu einer geplanten Untersuchung gehören in die behandelnde Praxis, Klinik oder das zuständige ASV-Team.

Bei einer geplanten spezialisierten Untersuchung kann es trotzdem sinnvoll sein, nach dem zuständigen Team und der Qualifikation zu fragen. Das gilt besonders, wenn mehrere Fachrichtungen beteiligt sind oder die Versorgung zwischen Praxis und Krankenhaus wechselt. Die Antwort auf solche Fragen hängt vom konkreten Behandlungsfall ab. Sie sollte mit der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt oder dem ASV-Team geklärt werden.

Wo verlässliche Informationen zur ASV stehen

Der aktuelle Beschluss, seine Tragenden Gründe und die ASV-Informationen des G-BA sind öffentlich zugänglich. Die Quellen am Ende dieses Artikels führen zu den Originaldokumenten und zur Fundstelle im Bundesanzeiger. Dort lässt sich nachvollziehen, welche Anforderungen der Beschlusstext beschreibt und wann die Änderung in Kraft trat. Bei Unsicherheit über die eigene Versorgung bleibt die behandelnde Praxis, Klinik oder das zuständige ASV-Team die richtige Anlaufstelle.

Die Aktualisierung zeigt, dass die ASV-Richtlinie regelmäßig weiterentwickelt wird. Für Betroffene ist vor allem wichtig, ob ein passendes Team die benötigte Versorgung anbietet. Der Beschluss legt dafür Anforderungen an bestimmte Leistungen und an die beteiligten Fachpersonen fest. Welche Versorgung im Einzelfall passend ist, klären die behandelnden Fachpersonen mit dem ASV-Team.

Die Bestes-App

Gesundheit, die kostenlos in deiner Tasche ist.

Quiz, Vorsorge, KI-Coach und mehr — für dich und deine Familie. Jetzt im App Store und bei Google Play.