Pflege betrifft uns alle – als Betroffene oder pflegende Angehörige. In Deutschland sind aktuell rund 5,2 Millionen Menschen pflegebedürftig (Pflegereport 2024), Tendenz stark steigend. 80 Prozent werden zu Hause gepflegt, davon der Großteil durch Familienangehörige – meist Frauen [1]. Das System der Pflegeversicherung bietet umfangreiche Leistungen, die viele Betroffene und Familien nicht kennen oder nicht beantragen.

Pflegegrade 1–5: Was sie bedeuten

Pflegegrad 1 (geringe Beeinträchtigung, 12,5 bis 26,9 NBA-Punkte) umfasst leichte Gedächtnisprobleme oder Mobilitätseinschränkungen. Pflegegrad 2 (erheblich, 27 bis 47,4 Punkte) gilt etwa bei beginnender Demenz oder Zustand nach Schlaganfall. Pflegegrad 3 (schwer, 47,5 bis 69,9 Punkte) betrifft fortgeschrittene Demenz oder COPD mit Sauerstoffversorgung. Pflegegrad 4 (schwerst, 70 bis 89,9 Punkte) umfasst Bettlägerigkeit oder schwere Demenz. Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit Härtefall, 90 bis 100 Punkte) gilt bei Beatmungspflicht oder Wachkoma.

Die Begutachtung durch den MDK oder MEDICPROOF erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), das sechs Lebensbereiche bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens. Den Antrag stellen Betroffene bei ihrer Pflegekasse [1].

Wichtigste Geldleistungen nach Pflegegrad

Ab Pflegegrad 2 erhalten Pflegebedürftige Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige: 332 Euro (PG 2), 573 Euro (PG 3), 765 Euro (PG 4), 947 Euro (PG 5) monatlich. Wer professionelle Pflegedienste einsetzt, kann Pflegesachleistungen bis 761 Euro (PG 2), 1.432 Euro (PG 3), 1.778 Euro (PG 4) oder 2.200 Euro (PG 5) abrufen. Für stationäre Pflege zahlt die Kasse Zuschüsse von 770 bis 2.005 Euro [2].

Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich ab Pflegegrad 1, der für niedrigschwellige Angebote wie Alltagsbegleitung oder Betreuung genutzt werden kann. Nicht aufgebrauchte Beträge lassen sich bis zu sechs Monate übertragen.

Pflegereformen 2024/2025

Zum 1. Januar 2025 wurde das Pflegegeld um 5 Prozent erhöht. Für 2025 und 2026 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.386 Euro zusammengeführt, der flexibel einsetzbar ist. Eine weitere Pflegereform ist in Planung, mit dem Ziel, den Entlastungsbeitrag für ambulante Pflege anzuheben [3].

Pflegende Angehörige: Rechte und Unterstützung

Wer eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 oder höher mindestens zehn Stunden pro Woche betreut und dabei nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, erhält Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse. Das Pflegeunterstützungsgeld bietet bis zu zehn bezahlte Arbeitstage Freistellung bei akuter Pflegesituation – ähnlich dem Kinderkrankengeld. Pflichtberatungsbesuche nach §37.3 SGB XI für Pflegegeldempfänger bieten zudem praktische Unterstützung und Entlastungstipps [2].

Tipp: Pflegeberatungsstellen, ambulante Pflegedienste und Pflegeheime in Ihrer Nähe finden Sie auf bestes.com.


Quellen:
[1] Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeversicherung 2024. bundesgesundheitsministerium.de
[2] GKV-Spitzenverband: Pflegeleistungen 2025. gkv-spitzenverband.de
[3] AOK: Pflegereport 2024. aok.de