Seit dem 1. Januar 2026 haben Pflegebedürftige in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für digitale Pflege-Apps – bis zu 70 Euro pro Monat, ohne Arztrezept, direkt über die Pflegeversicherung. Die Regelung klingt nach einem Durchbruch für die digitale Pflege. Doch das offizielle Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), in dem zugelassene Apps gelistet werden müssen, ist derzeit leer. Kein einziges Produkt hat bislang die Zulassungshürden genommen [2]. Was steckt dahinter – und wann kommen die ersten Apps?

Warum das Thema so viele betrifft

In Deutschland gelten aktuell rund 5,69 Millionen Menschen als pflegebedürftig, so der jüngste Bericht des Statistischen Bundesamts aus Dezember 2023 [4]. Mehr als 86 Prozent davon – also knapp 4,9 Millionen – werden zu Hause versorgt, oft von Angehörigen, die neben Beruf und Familienalltag an ihre Belastungsgrenzen stoßen. Studien zeigen, dass rund drei von vier pflegenden Angehörigen unter hoher emotionaler Erschöpfung leiden [3]. Digitale Anwendungen könnten hier eine echte Entlastung bringen: Apps zur Gedächtnis- und Bewegungsförderung, zur besseren Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen und Angehörigen, zur Alltagsstrukturierung – kurz: Technologie, die Selbstständigkeit länger erhält und Pflegende entlastet.

Die Politik hat das Potenzial erkannt. Bereits mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) von 2021 wurde der Anspruch auf sogenannte Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) gesetzlich verankert – zunächst als Nischenregelung mit geringen Erstattungsbeträgen. Mit der Reform zum 1. Januar 2026 wurde der Rahmen deutlich ausgeweitet [1].

Was die Pflegekasse seit Januar 2026 übernimmt

Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause versorgt wird, hat seit Jahresbeginn Anspruch auf zwei Leistungskomponenten. Erstens: bis zu 40 Euro monatlich für die digitale Pflegeanwendung selbst – also die App-Lizenz oder einen Gerätezugang. Zweitens: bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen, etwa wenn ein ambulanter Pflegedienst beim Einrichten der App hilft oder Angehörige in die Nutzung einweist [1]. Zusammen sind das bis zu 70 Euro pro Monat – oder 840 Euro pro Jahr. Ein Arztrezept ist nicht nötig. Pflegebedürftige beantragen die Leistung direkt bei ihrer Pflegekasse. Die ersten sechs Monate gelten als Erprobungsphase; wer die App danach weiter nutzt, muss keinen neuen Antrag stellen.

Das Problem: Das Verzeichnis ist leer

Das neue Budget läuft ins Leere – zumindest vorerst. Denn um erstattet zu werden, muss eine App im offiziellen DiPA-Verzeichnis des BfArM gelistet sein. Und dieses Verzeichnis enthält aktuell keine einzige zugelassene Anwendung [2]. Das ist kein technisches Versehen, sondern das Ergebnis eines jahrelangen Strukturproblems. Das bisherige Zulassungsverfahren verlangte von Herstellern, den pflegerischen Nutzen ihrer App bereits vollständig zu belegen, bevor überhaupt ein Antrag gestellt werden konnte. Das bedeutete: randomisierte Studien, umfangreiche Datenschutzzertifizierungen, detaillierte Wirksamkeitsnachweise – alles vor dem Marktzugang. Ein Hahn, den kaum ein Unternehmen aufdrehen konnte. Das Ergebnis war eine jahrelange Null-DiPA-Bilanz: kein Hersteller hat je eine Zulassung erhalten [3].

Erschwerend hinzu kommt: Für die vorgeschriebene Datenschutzzertifizierung gab es zum Zeitpunkt der Einführung noch keine akkreditierten Zertifizierungsstellen in Deutschland [2]. Hersteller standen damit vor einem regulatorischen Henne-Ei-Problem.

Das BEEP-Gesetz als Wendepunkt

Mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen BEEP-Gesetz – offiziell: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege – hat der Gesetzgeber das Zulassungsverfahren grundlegend reformiert [3]. Der Kern der Neuregelung ist eine sogenannte Erprobungsregelung: Hersteller können ihre Apps nun vorläufig ins BfArM-Verzeichnis aufnehmen lassen, ohne den Nutzen bereits vollständig belegt zu haben. Voraussetzung ist lediglich ein plausibles Evaluationskonzept – also ein nachvollziehbarer Plan, wie der Nutzennachweis während der Erprobungsphase erbracht werden soll. Erst danach, auf Basis echter Nutzungsdaten, entscheidet das BfArM über die dauerhafte Aufnahme.

Branchenbeobachter reagieren vorsichtig optimistisch. Die Erprobungsregelung öffnet den Markt für Anbieter, die bisher an der Vorab-Beweislast gescheitert sind. Laut Berichten aus der Branche könnten bis Sommer 2026 fünf bis zehn Anwendungen den neuen Fast-Track durchlaufen haben [3]. Damit wäre das Verzeichnis erstmals befüllt – knapp fünf Jahre nach Einführung des gesetzlichen Anspruchs.

DiPA versus DiGA: Was ist der Unterschied?

Wer sich mit dem deutschen Gesundheitssystem beschäftigt, stolpert schnell über zwei ähnlich klingende Abkürzungen. DiGA – Digitale Gesundheitsanwendungen – sind Apps auf Rezept für Patientinnen und Patienten mit einer Erkrankung. Sie werden von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet und müssen beim BfArM mit Wirksamkeitsnachweis zugelassen sein. Bekannteste Beispiele: HelloBetter für psychische Belastungen oder Zanadio bei Adipositas. DiPA dagegen sind nicht für Kranke, sondern für Pflegebedürftige. Sie sollen Selbstständigkeit erhalten, Alltagskompetenzen stärken und pflegende Angehörige entlasten [1]. Die Erstattung läuft über die Pflegeversicherung – also SGB XI statt SGB V. Kein Arztrezept, dafür ein anerkannter Pflegegrad.

Was Betroffene jetzt wissen müssen

Wer heute einen Antrag bei seiner Pflegekasse stellen möchte, wird vorerst auf eine Warteliste vertröstet – bis erstattungsfähige Apps im Verzeichnis stehen. Die Pflegekasse übernimmt ausschließlich Kosten für Apps, die im offiziellen BfArM-Verzeichnis gelistet sind [2]. Eigenständig heruntergeladene Gesundheits- oder Pflege-Apps, so hilfreich sie im Einzelfall sein mögen, werden nicht erstattet.

Es lohnt sich, die Entwicklung im Blick zu behalten. Sobald die ersten DiPAs die Erprobungsaufnahme erhalten, werden Pflegekassen darüber informieren. Wer einen Pflegegrad hat und zuhause lebt, sollte das Thema auf dem Radar haben – die monatlichen 70 Euro können über das Jahr gerechnet einen spürbaren Unterschied machen.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf DiPA-Erstattung?
Alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5), die zu Hause versorgt werden. Ein Arztrezept ist nicht nötig – der Antrag läuft direkt über die Pflegekasse.

Was unterscheidet DiPA von DiGA?
DiGA (Digitale Gesundheitsanwendungen) sind Arzt-verschriebene Apps für Erkrankte, erstattet über die Krankenversicherung (SGB V). DiPA (Digitale Pflegeanwendungen) richten sich an Pflegebedürftige, fördern Selbstständigkeit und werden über die Pflegeversicherung (SGB XI) erstattet.

Wann stehen die ersten Apps im BfArM-Verzeichnis?
Das BEEP-Gesetz hat zum 1. Januar 2026 ein vereinfachtes Erprobungsverfahren eingeführt. Branchenkenner rechnen damit, dass im ersten oder zweiten Quartal 2026 erste Anwendungen vorläufig aufgenommen werden.


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Quellen:
[1] betanet: DiPA – Digitale Pflegeanwendungen, Anspruch und Erstattung (Stand Jan. 2026). https://www.betanet.de/dipa-digitale-pflegeanwendungen.html
[2] BfArM: Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) – offizielles Verzeichnis. https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/DiGA-und-DiPA/DiPA/_node.html
[3] ad-hoc-news: BEEP-Gesetz bringt digitale Pflegehilfen auf den Markt (2025). https://www.ad-hoc-news.de/boerse/news/ueberblick/beep-gesetz-bringt-digitale-pflegehilfen-auf-den-markt/68469307
[4] Statistisches Bundesamt: Pflegebedürftige in Deutschland, Pflegestatistik Dez. 2023. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Pflege/_inhalt.html