Der GKV-Spitzenverband hat im April 2026 seinen jährlichen DiGA-Bericht vorgelegt – und die Zahlen zeigen eine klare Richtung: Digitale Gesundheitsanwendungen werden genutzt, deutlich mehr als noch ein Jahr zuvor. Doch wer die Pressemitteilung des Verbandes liest, bekommt schnell den Eindruck, dass die Wachstumszahlen weniger Anlass zur Freude bieten als man erwarten würde. Denn mit dem Bericht kommen auch Forderungen, die den Markt für Apps auf Rezept grundlegend verändern könnten [1].
1,6 Millionen Verordnungen in fünf Jahren
Seit dem Start der DiGA-Regelung im September 2020 bis Ende 2025 wurden insgesamt 1,6 Millionen Digitale Gesundheitsanwendungen verordnet oder von Kassen genehmigt. Allein im vergangenen Jahr stieg die Inanspruchnahme um 63 Prozent gegenüber dem Vorjahr [1]. Damit sind DiGAs nach einer zähen Anlaufphase in der Versorgungsrealität angekommen – auch wenn die absolute Zahl gemessen an 73 Millionen GKV-Versicherten nach wie vor gering bleibt.
Die GKV hat für diese Verordnungen seit Einführung insgesamt rund 400 Millionen Euro ausgegeben [1]. 87 Prozent der DiGAs werden ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet; Hausärztinnen und Hausärzte stellen 51 Prozent der Verschreibungen aus, gefolgt von Orthopädinnen und Orthopäden mit 14 Prozent sowie HNO-Fachärztinnen und -fachärzten mit 9 Prozent [2]. Die restlichen 13 Prozent gehen auf Kassengenehmigungen auf Antrag der Versicherten zurück.
Wachstum ja – aber zu welchem Preis?
Diese Zahlen klingen positiv. Der GKV-Spitzenverband liest sie anders. In seiner Begleitpressemitteilung kritisiert der Verband, dass die Kassen DiGA-Hersteller bislang nach Listenpreisen bezahlen müssen – ohne Verhandlungsspielraum und ohne dass ein klinischer Nutzen vor der Aufnahme ins BfArM-Verzeichnis abschließend belegt sein muss [1].
Das ist eine strukturelle Besonderheit des DiGA-Weges: Anders als bei Arzneimitteln, wo der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vor der GKV-Erstattung eine Nutzenbewertung durchführt, dürfen DiGAs eine einjährige Erprobungsphase mit vorläufiger Erstattung durchlaufen. In dieser Zeit bezahlen die Kassen – und das zu Preisen, die Hersteller selbst festsetzen [2]. Der GKV-Spitzenverband fordert deshalb: Verhandelte Vergütungsbeträge ab dem ersten Erstattungstag, keine Aufnahme ohne nachgewiesenen Patientennutzen.
Neue Regeln ab 2026
Ein Teil dieser Forderungen ist bereits Gesetz. Ab dem 1. Januar 2026 müssen Vergütungsvereinbarungen zwischen GKV-Spitzenverband und DiGA-Herstellern erfolgsabhängige Bestandteile enthalten [2]. Die anwendungsbegleitende Erfolgsmessung ist für alle im Verzeichnis gelisteten DiGAs verpflichtend. Was das in der Praxis bedeutet: Wer weiterhin von der GKV erstattet werden will, muss nachweisen, dass seine Anwendung tatsächlich hilft – nicht nur, dass sie gelistet ist.
Parallel dazu plant die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken im Rahmen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes (Kabinett 29. April) eine weitere Verschärfung: DiGAs, die Nutzenstudien nicht bestehen, sollen aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen werden können. Das Reformpaket verbindet strukturelle Finanzierungsfragen mit konkreten Qualitätsanforderungen [3].
Was das für Nutzerinnen und Nutzer bedeutet
Für Menschen, die bereits eine DiGA nutzen oder planen, eine zu beantragen, ist die wichtigste Information: Die Erstattungsfähigkeit einer DiGA hängt nach wie vor vom BfArM-Listing ab – und das verändert sich. Anwendungen in der Erprobungsphase können aus dem Verzeichnis herausfallen, wenn Studien keinen ausreichenden Nutzen belegen. Dauerhaft gelistete DiGAs genießen mehr Stabilität, müssen aber ab 2026 laufende Erfolgsnachweise erbringen.
Der Wachstumstrend bei den Verordnungszahlen zeigt: Ärztinnen und Ärzte verschreiben DiGAs häufiger, und Patientinnen und Patienten nehmen das Angebot zunehmend an. Die politische Debatte dreht sich nun darum, wie dieser Markt dauerhaft finanzierbar bleibt – und wer die Standards setzt: Hersteller über Listpreise, oder Kassen über Verhandlung und Nutzennachweise. Auf bestes.com findest du eine aktuelle Übersicht der zugelassenen DiGAs mit Informationen zur Kassenerstattung und unabhängigen Nutzerbewertungen – damit du weißt, welche Anwendungen heute noch im Verzeichnis stehen.
DiGA-Kategorie auf bestes.com
Seit dem 20. April 2026 führt bestes.com eine eigene Kategorie für Digitale Gesundheitsanwendungen. Dort sind alle aktuell im BfArM-Verzeichnis gelisteten DiGAs mit Informationen zur Indikation, zum Erstattungsstatus und zu Nutzerbewertungen zusammengestellt. Wer eine DiGA verschrieben bekommen hat oder selbst eine beantragen möchte, findet dort eine schnelle Übersicht – unabhängig von Herstellerangaben und frei zugänglich ohne App oder Registrierung [1].
Quellen
[1] GKV-Spitzenverband: "DiGA wachsen – Qualität und Preise müssen Schritt halten." Pressemitteilung, April 2026. gkv-spitzenverband.de
[2] GKV-Spitzenverband: DiGA-Bericht 2025. PDF
[3] Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf BStabG 2026, 16.04.2026. PDF
