Seit dem 1. Februar 2026 gelten neue Regeln für Digitale Gesundheitsanwendungen in Deutschland. Die zweite Änderungsverordnung zur DiGA-Verordnung trat in Kraft – und verändert grundlegend, wie Apps auf Kassenkosten verschrieben werden.[1] Kern der Reform: Ein Teil der Erstattung hängt künftig direkt von der Nutzung und dem Behandlungserfolg ab.

Was sind DiGAs?

Digitale Gesundheitsanwendungen sind Apps, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurden. Ärzte können sie auf einem speziellen Rezept verordnen – die Krankenkasse übernimmt die Kosten. Aktuell sind über 50 DiGAs im Verzeichnis, von Therapie-Apps für Tinnitus und Rückenschmerzen bis hin zu digitalem Diabetes-Management.[1]

Die wichtigste Änderung: Pay-for-Performance

Bisher bekamen DiGA-Hersteller einen Festbetrag pro Nutzungsperiode – unabhängig davon, ob Patienten die App nutzten oder davon profitierten. Ab 1. Januar 2026 ist mindestens 20 Prozent des dauerhaften Erstattungsbetrags leistungsabhängig.[1] Hersteller müssen nachweisen, dass ihre App einen messbaren Behandlungserfolg liefert. Wer das nicht kann, verliert einen Teil der Erstattung – oder verschwindet vom Markt. Das ist ein fundamentaler Paradigmenwechsel für die Branche.[2]

Neue Pflicht: Nutzungsanalysen ab Oktober 2026

Die Verordnung führt eine verpflichtende anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) ein. Ab Oktober 2026 müssen Hersteller erstmals Daten über Nutzungsvolumen und -häufigkeit an das BfArM übermitteln. Diese Daten fließen in künftige Preisverhandlungen ein und bilden die Grundlage für die leistungsabhängige Vergütung.[1]

Interoperabilität mit ePA wird Pflicht

DiGAs müssen künftig vollständig kompatibel mit der elektronischen Patientenakte (ePA) sein. Hersteller, die diese Anforderungen nicht erfüllen, riskieren den Ausschluss aus dem DiGA-Verzeichnis. Für Patienten bedeutet das langfristig nahtlosen Datenzugang: Nutzungsdaten, Symptomverläufe und Therapieergebnisse aus der App landen direkt in der ePA, wo alle behandelnden Ärzte darauf zugreifen können.[1]

Was bedeutet das für Patienten?

Der Anspruch auf DiGA-Verschreibung bleibt unverändert: Beim Arzt oder Psychotherapeuten ansprechen, Arzt trägt DiGA-Name und PZN auf das Rezept, die Kasse schickt den Aktivierungscode. Vollständige Liste unter diga.bfarm.de. Was sich ändert, ist die Qualität des Angebots: Die Reform zieht wirkungslose Apps systematisch aus dem Markt – nur DiGAs, die wirklich genutzt werden und nachweislich helfen, bleiben dauerhaft erstattet.[2]


Tipp: Im Bestes Vorsorge-Bereich findest du geprüfte Gesundheits-Apps und DiGAs, die wirklich einen Unterschied machen.

Quellen:
[1] TelemetryDeck. „Neue DiGA-Verordnung verlangt Nutzungsanalysen." 2026. telemetrydeck.com
[2] KMA Online. „Zeit für eine Kurskorrektur bei den DiGAs." 2025. kma-online.de