Seit dem Start des DiGA-Verfahrens im Herbst 2020 haben Deutschlands gesetzlich Versicherte ein Recht auf digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept. Rund 73 Millionen Menschen könnten heute eine dieser Apps verschrieben bekommen – von der Physiotherapie-Begleitung über Tinnitus-Management bis zur psychologischen Unterstützung. Doch im Jahr 2024 wurden laut GKV-Spitzenverband nur rund 672.000 Freischaltcodes ausgegeben.[1] Das sind weniger als ein Prozent aller Versicherten. Gemessen am theoretischen Potenzial ist der Markt für Apps auf Rezept nach fast fünf Jahren noch immer kaum angelaufen.

Eine Million Verordnungen – aber weniger als eine von hundert Versicherten

Die Gesamtzahl klingt zunächst beeindruckend: Bis Ende 2024 wurden kumuliert rund eine Million DiGA-Verordnungen ausgestellt oder von den Krankenkassen genehmigt.[1] Doch der Vergleich mit der Gesamtgröße des deutschen GKV-Systems macht deutlich, wie weit die Nutzung noch von der Breite entfernt ist. Auf 73 Millionen Anspruchsberechtigte verteilt, entsprechen 672.000 Aktivierungen gerade einmal rund 0,9 Prozent – weniger als eine von hundert versicherten Personen nutzte im vergangenen Jahr eine App auf Rezept.

Dabei sind die Ausgaben der Kassen nicht gering. Der GKV-Spitzenverband beziffert die DiGA-Leistungsausgaben 2024 auf rund 110 Millionen Euro – ein Anstieg von 71 Prozent gegenüber dem Vorjahr.[1] Das Wachstum der absoluten Zahlen ist real; die Relation zur Gesamtversorgung bleibt trotzdem marginal. Stand November 2025 sind beim BfArM insgesamt 73 DiGAs gelistet, davon 47 mit dauerhafter Zulassung und 10 noch in der Erprobungsphase.[2]

Das Kernproblem: Nutzennachweis fehlt, Verordnung bleibt trotzdem möglich

Ein wesentlicher Grund für die zögerliche Verbreitung liegt im Zulassungsverfahren selbst. Das Fast-Track-Prinzip des BfArM erlaubt die vorläufige Aufnahme ins Verzeichnis ohne abschließenden klinischen Wirksamkeitsnachweis – Hersteller haben zwölf Monate Zeit, diesen zu erbringen. Von den 68 DiGAs, die bis Ende 2024 in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen wurden, konnten nur 12 – rund 18 Prozent – bei der Aufnahme einen direkten Nutzennachweis vorlegen.[1] Die übrigen Anwendungen hatten bei Erstlistung keine abgeschlossene klinische Studie vorgelegt.

Für verschreibende Ärzte ist das eine schwierige Ausgangslage. Wer eine App empfiehlt, die noch keinen Wirksamkeitsbeleg vorweisen kann, übernimmt ein Restrisiko im Gespräch mit dem Patienten. Gleichzeitig fehlt es an systematischer Fortbildung: DiGAs finden sich kaum im regulären medizinischen Fortbildungsprogramm. Hausarztpraxen, die 2024 für 51 Prozent aller DiGA-Verordnungen verantwortlich waren[1], müssen aktiv nach geeigneten Anwendungen suchen – eine stille Hürde, die in der Breite wirkt.

Hinzu kommt eine strukturelle Asymmetrie: Während ein Arzneimittel klar abgrenzbare Wirkstoffstudien vorweisen kann, ist die Verordnung einer DiGA noch immer mit mehr Unsicherheit behaftet. In einer Befragung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) aus dem Jahr 2025 gaben mehr als die Hälfte der befragten Ärzte an, DiGAs aus mangelnder Kenntnis selten oder nie zu verordnen.

Neue Regeln seit Februar 2026: Bezahlung nach Behandlungserfolg

Auf die strukturellen Schwächen hat der Gesetzgeber reagiert. Seit dem 1. Februar 2026 gilt die überarbeitete DiGA-Verordnung (DiGAV), die eine sogenannte anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) vorschreibt.[2] Bis zu 20 Prozent des vereinbarten Erstattungsbetrags werden damit an nachgewiesene Behandlungserfolge geknüpft – ein Pay-for-Performance-Modell, das in dieser Form im klassischen Arzneimittelmarkt nicht existiert. Apps, deren Patienten abbrechen oder keinen messbaren Effekt zeigen, erhalten künftig weniger Erstattung.

Für die Nutzungsrate hat diese Regel eine indirekte Logik: Hersteller müssen nun aktiv sicherstellen, dass ihre Anwendungen tatsächlich genutzt werden – nicht nur eingelöst. Das setzt Anreize für bessere Nutzersführung, engere Anbindung an den Therapieprozess und überprüfbare klinische Effekte. Kritiker aus der Industrie, darunter mehrere Fachverbände, sehen in den neuen Anforderungen allerdings erhöhte Einstiegsshürden – insbesondere für kleinere Anbieter ohne Infrastruktur für Outcome-Datenerhebung.

Mittelfristiger Horizont: ePA als digitale Eingangstür ab 2028

Der nächste potenziell transformative Schritt ist im geplanten Gesundheitsdaten-Digitalgesetz (GeDIG) angelegt, dessen Entwurf im Februar 2026 vorgestellt wurde.[3] Krankenkassen sollen ab Februar 2028 verpflichtend einen digitalen Versorgungseinstieg anbieten müssen. Die ePA-App soll dabei zur ersten digitalen Anlaufstelle für Versicherte werden – nicht länger nur ein Dokumentenspeicher. Wenn DiGAs künftig direkt aus der ePA heraus empfohlen und freigeschaltet werden können, würde die zentrale Zugangshürde – Arzt verordnet, Patient löst manuell ein – erheblich gesenkt.

Bis dahin läuft das Verfahren auf dem bekannten Weg: Arzt oder Psychotherapeut stellt Rezept aus, Patient löst Code bei der Kasse ein, App wird freigeschaltet. Dass dieser Weg grundsätzlich funktioniert, zeigt die Aktivierungsrate: 81 Prozent der ausgegebenen Codes wurden 2024 tatsächlich aktiviert.[1] Die eigentliche Lücke liegt nicht bei der Bereitschaft der Patienten, sondern bei der Verordnungsfrequenz selbst.

Was das für Patienten bedeutet

Wer eine digitale Gesundheitsanwendung nutzen möchte, kann beim behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten aktiv nachfragen. Das offizielle BfArM-Verzeichnis unter diga.bfarm.de listet alle aktuell zugelassenen Anwendungen – mit Angaben zum Zulassungsstatus, Indikationsgebiet und Plattformverfügbarkeit. Dauerhaft gelistete DiGAs haben klinische Wirksamkeit nachgewiesen; das ist ein relevantes Qualitätssignal im Vergleich von vorläufig und dauerhaft zugelassenen Apps.

Eine unabhängige Übersicht über DiGAs und weitere digitale Gesundheitsangebote bietet bestes.com – mit Steckbriefen zu hunderten Health-Apps, strukturiert nach Indikationsbereich und Plattform.


Quellen:
[1] GKV-Spitzenverband: DiGA-Bericht 2025 (Berichtsjahr 2024). gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/telematik/digitales/2025_DiGA_Bericht_GKV_SV.pdf
[2] BfArM: DiGA-Verzeichnis und DiGA-Verordnung (DiGAV) Neufassung 01.02.2026. bfarm.de. https://diga.bfarm.de/
[3] BVMed: GeDIG-Entwurf – ePA als digitaler Versorgungseinstieg ab 2028. bvmed.de. https://www.bvmed.de/themen/digital-health-diga/gedig-entwurf-chancen-und-fragezeichen-fuer-die-medtech-branche